(1) Beamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung nach den §§ 75 und 76 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1a) Keine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
a) | gemäß § 12b Abs 4 Z 1 oder § 12b Abs 5 Z 1 in Freizeit oder | |||||||||
b) | gemäß § 12b Abs 4 Z 3 oder § 12b Abs 5 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit |
auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 97 Abs 2 abgegolten sind.
(2) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung umfasst:
a) | in den Fällen des § 12b Abs. 4 Z 2 und des § 12b Abs. 5 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag; | |||||||||
b) | in den Fällen des § 12b Abs. 4 Z 3 und des § 12b Abs. 5 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag. |
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 12a Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 97 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:
a) | bei Überstunden gemäß § 12b Abs. 4 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung; | |||||||||
b) | bei Mehrstunden gemäß § 12b Abs. 5 dritter Satz 25 % der Grundvergütung. |
(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs. 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Beamten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Beamten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG oder nach § 10 Abs. 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs. 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
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