§ 12b L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dienstleistungen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werden, gelten als Mehrdienstleistung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen,

1.

wenn sie auf Anordnung einer zu dieser Anordnung befugten Person geleistet wurden (Abs 1a) oder

2.

wenn Umstände gemäß Abs 1b vorliegen, die einer Anordnung gleichzuhalten sind.

(1a) Die Anordnung von Mehrdienstleistungen ist vor der Dienstleistung zu erteilen und von dem zur Anordnung Befugten mit Angabe von Zeitpunkt und Inhalt jeder Anordnung genau zu dokumentieren.

(1b) Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1.

der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4.

der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im selben Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs. 2 zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind

1.

im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 4 anzuwenden.

(6) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:

1.

Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12b L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12b L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12b L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12b L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12b L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12a L-BG
§ 12c L-BG