§ 11e L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
  1. (1)Absatz einsBeamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsWahrung der Geheimhaltung gemäß § 9d;Wahrung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 9 d, ;,
    2. 2.Ziffer 2Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4;Meldepflichten gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 4;
    3. 3.Ziffer 3nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a):nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (Paragraph 3 d, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins a,):
      1. a)Litera aPflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4;Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3 und 4;
      2. b)Litera bPflicht zur Meldung der Aufnahme eines selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand;
      3. c)Litera cPflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben.Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß Paragraph 11 b, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,
    1. 1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. 2.Ziffer 2auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
    in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
  3. (3)Absatz 3Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.Absatz 2, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 4 überschritten hat.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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