§ 12 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

6. Abschnitt

 

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 12

 

(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten

gemäß § 12b Abs 7,

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

der Mehrdienstleistung;

2.

Mehrdienstleistung:

a)

die Über- und Mehrstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 im selben Kalendermonat oder gemäß § 12b Abs 5 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;

3.

Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

4.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

 

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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