6. Abschnitt
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:
1. | Dienstzeit: die Zeit | |||||||||
a) | der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten | |||||||||
gemäß § 12b Abs 7, | ||||||||||
b) | einer Dienststellenbereitschaft, | |||||||||
c) | eines Journaldienstes, | |||||||||
d) | der Mehrdienstleistung; | |||||||||
2. | Mehrdienstleistung: | |||||||||
a) | die Über- und Mehrstunden, | |||||||||
b) | jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, | |||||||||
c) | die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 im selben Kalendermonat oder gemäß § 12b Abs 5 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden; | |||||||||
3. | Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; | |||||||||
4. | Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
0 Kommentare zu § 12 L-BG