§ 12 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 12

(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Zeiten auf der Reise von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit;

2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten

a)

gemäß § 12b Abs 7,

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

der Mehrdienstleistung;

2.

Mehrdienstleistung:

a)

die Über- und Mehrstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 im selben Kalendermonat oder gemäß § 12b Abs 5 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;

3.

WochendienstzeitTagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.24 Stunden;

4.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.09.2010

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 12

(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Zeiten auf der Reise von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit;

2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten

a)

gemäß § 12b Abs 7,

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

der Mehrdienstleistung;

2.

Mehrdienstleistung:

a)

die Über- und Mehrstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 im selben Kalendermonat oder gemäß § 12b Abs 5 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;

3.

WochendienstzeitTagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.24 Stunden;

4.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

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