(1)Absatz einsFür Bedienstete, die in einem1.Ziffer einsDienstverhältnis zum Bund,2.Ziffer 2in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,3.Ziffer 3Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera d bis i u... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§§ 6 und 7b Abs. 5),Mentoring (Paragraphen 6 und 7b Absatz 5,),2.Ziffer 2Schüle... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.(2)Absatz 2§ 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.Paragraph 107, tritt mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschr... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Landeslehrperson kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera aAllgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung darf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen,... mehr lesen...
Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten a... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die Anspruch auf eine Pension haben und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.(2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbild... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a sowie die Änderung der §§ 7, 8, 9, 11 und 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 174/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (Paragraphen 6 a bis 6g)... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 117/2025 § 0 gültig von 01.01.2013 bis 22.12.2025 1. TeilFörder... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages umFür den Fall der Überschreitung des in Paragraph 15 a, Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrages um1.Ziffer einsbis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und2.Ziffer 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl bzw. der Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz eine den Vorgaben des § 15a entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsar... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro und für eine Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz maximal 400 000 Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtags- oder gemeinderatswahlspezifische Leistungen, deren Erbringu... mehr lesen...