Gesetzesaktualisierungen

7 Gesetze aktualisiert am 09.01.2026

Gesetze 1-7 von 7

108 Paragrafen zu Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aktualisiert


§ 174a GehG Mitwirkungsbefugnisse

§ 174a.Paragraph 174 a, Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder ... mehr lesen...


§ 171a GehG Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 171a.Paragraph 171 a, Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundes... mehr lesen...


§ 170b GehG Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht g... mehr lesen...


§ 170a GehG Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2025

(1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten1... mehr lesen...


§ 169h GehG Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1)Absatz einsBei Beamtinnen und Beamten,1.Ziffer einsderen erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder2... mehr lesen...


§ 169g GehG Vergleichsstichtag

(1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangeste... mehr lesen...


§ 169 GehG

(1)Absatz einsWird eine Lehrperson als Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferentin bzw. Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem oder seinem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage,... mehr lesen...


§ 164 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Fixgehaltsstufein der VerwendungsgruppeSI 1SI 2FI 1FI 2Euro18 394,07 042,56 ... mehr lesen...


§ 153 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

(1)Absatz einsBerufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrtt... mehr lesen...


§ 152 GehG Truppendienstzulage

(1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt,1.Ziffer einssolange er im Truppendienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 144,3 €.(2)Absatz 2Für den Ber... mehr lesen...


§ 151 GehG Heeresdienstzulage

(1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt1.Ziffer einsin den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2173,6 €,... mehr lesen...


§ 150 GehG Dienstzulage

§ 150.Paragraph 150, Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgtin den Dienstklassenbei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar istDienstzulage Eur... mehr lesen...


§ 143 GehG Wachdienstzulage

(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt,1.Ziffer einssolange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgtin der Verwendu... mehr lesen...


§ 142 GehG Dienstzulage

(1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Dienstzulage von 86,6 € gebührt1.Ziffer einsdem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines... mehr lesen...


§ 141 GehG Besondere Dienstzulage

§ 141.Paragraph 141, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 155,4 € und in der Verwendungsgruppe W 1 183,1 €. mehr lesen...


§ 140 GehG Dienstzulagen

(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 48,3 € und im definitiven Dienstverhältnisin der Verwendungsgruppe W 2in derin der Dienstzulagenstufe12EuroGrundstufe91,0162,3Dienst- a)192,8275,5stufe 1... mehr lesen...


§ 138 GehG Gehalt

§ 138.Paragraph 138, Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und2.Ziffer 2für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstk... mehr lesen...


§ 131 GehG Beamte in Unteroffiziersfunktion

(1)Absatz einsBeamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 325,9 €.Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG... mehr lesen...


§ 130 GehG Omnibuslenkerzulage

§ 130.Paragraph 130, Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,1.Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähi... mehr lesen...


§ 124 GehG Pflegedienst-Chargenzulage

(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkei... mehr lesen...


§ 123 GehG Pflegedienstzulage

(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der e... mehr lesen...


§ 120 GehG Verwaltungsdienstzulage

(1)Absatz einsDem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamtenin den DienstklassenEuroIII bis Vrömisch III bis V225,1 €VI bis IXrömisch VI bis IX286,7 €(2)Absatz 2Die ... mehr lesen...


§ 118 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und d... mehr lesen...


§ 117b GehG Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). De... mehr lesen...


§ 116d GehG Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

(1)Absatz einsDie für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaf... mehr lesen...


§ 115 GehG

(1)Absatz einsDie Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 68,3 €.Die Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erhöht sich für Fremds... mehr lesen...


§ 112f GehG

(1)Absatz einsWurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gest... mehr lesen...


§ 112h GehG

Paragraph 112 h, Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung,... mehr lesen...


§ 112 GehG Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

(1)Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:in den VerwendungsgruppenEuro223,8 €254,6 €in den Gehaltsstufenab der GehaltsstufeK 1 und K 21 bis 4 (2. Jahr 6. Monat... mehr lesen...


§ 111 GehG Pflegedienst-Chargenzulage

(1)Absatz einsBeamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruh... mehr lesen...


§ 110 GehG Dienstalterszulage

§ 110.Paragraph 110, Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Ja... mehr lesen...


§ 109 GehG Gehalt

§ 109.Paragraph 109, Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeK 1K 2K 3K 4K 5K 6Euro13 227,32 913,73 056,82 668,92 594,02 414,923 310,72 987,43 133,22 727,02 ... mehr lesen...


§ 101a GehG Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.(2)Absatz 2Militärpersonen, die1.Ziffer einsdurch eine freiwillige schriftliche Meldung ihr... mehr lesen...


§ 101 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttec... mehr lesen...


§ 98 GehG Truppendienstzulage

(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt,1.Ziffer einssolange sie im Truppendienst verwendet werden,2.Ziffer 2wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.(2)Absatz 2Die Truppendienstzul... mehr lesen...


§ 94a GehG Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

(1)Absatz einsDer Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn1.Ziffer einssiea)Litera agemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odergemäß Pa... mehr lesen...


§ 92 GehG Verwendungszulage

(1)Absatz einsDer Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche di... mehr lesen...


§ 91 GehG Funktionszulage

(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funk... mehr lesen...


§ 89 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM ZO 1M ZO 2M ZO 3M ZUOM ZChEuro13 296,82 851,02 797,92 532,02 378,323 414,92 865,22 838,52 552,22 378,333 592,62... mehr lesen...


§ 87 GehG Fixgehalt

(1)Absatz einsDer Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 ... mehr lesen...


§ 86 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...


§ 85 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM BO 1M BO 2M BUOEuro13 296,82 851,02 532,023 414,92 865,22 552,233 592,62 923,62 572,643 846,43 002,82 592,654 101,... mehr lesen...


§ 83 GehG Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 150,9 €.(2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes1... mehr lesen...


§ 82 GehG Vergütung für besondere Gefährdung

(1)Absatz einsDem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für s... mehr lesen...


§ 81 GehG Wachdienstzulage

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,1.Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.(2)Absatz 2Die Wachdi... mehr lesen...


§ 77a GehG Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn1.Ziffer einsera)Litera agemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odergemäß Paragraph 145 b... mehr lesen...


§ 75 GehG Verwendungszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich ... mehr lesen...


§ 74a GehG Fixbezug

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 677,2 € und ab dem sechsten ... mehr lesen...


§ 74 GehG Funktionszulage

(1)Absatz einsDem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Dem Beamten der Ve... mehr lesen...


§ 73 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...


§ 72 GehG Gehalt

§ 72.Paragraph 72, Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeE 1E 2aE 2bE 2cEuro1----2 478,82 378,32----2 478,82 378,33--2 634,72 478,82 378,343 028... mehr lesen...


§ 63e GehG Abgeltung für Koordinierung in Deutschförderklassen

§ 63e.Paragraph 63 e, Als Ersatz für die organisatorische Koordinierung in einer Deutschförderklasse in der Primarstufe gebührt je Deutschförderklasse einer durch die Schulleitung damit beauftragten Lehrperson für die Monate September bis Juni eine monatliche Vergütung in der Höhe von 77,6 €. mehr lesen...


§ 63b GehG Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (§ 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 und § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 9... mehr lesen...


§ 63d GehG Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 60,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3.Der L... mehr lesen...


§ 62 GehG Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

(1)Absatz einsDem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für... mehr lesen...


§ 61e GehG Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1)Absatz einsFür folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:1.Ziffer einsfür die Führung der Klass... mehr lesen...


§ 61d GehG Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

(1)Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche... mehr lesen...


§ 61c GehG Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

(1)Absatz einsEinem Lehrer1.Ziffer einsan Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 120,3 €,2.Ziffer 2an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder ... mehr lesen...


§ 61b GehG Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

(1)Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im n... mehr lesen...


§ 61a GehG Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

(1)Absatz einsEinem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von1.Ziffer eins265,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,2.Ziffer 2233,5 € in den ü... mehr lesen...


§ 60a GehG Erzieherzulage

(1)Absatz einsLehrern (Erziehern), die1.Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder2.Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtungals Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleicha... mehr lesen...


§ 60 GehG

(1)Absatz einsLehrern1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem füra)Litera aLehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen... mehr lesen...


§ 59b GehG

(1)Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für1.Ziffer einsLehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprachea)Litera a86,... mehr lesen...


§ 59a GehG

(1)Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer1.Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volkssch... mehr lesen...


§ 59 GehG

(1)Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmu... mehr lesen...


§ 58 GehG

(1)Absatz einsEine Dienstzulage gebührt1.Ziffer einsden Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,2.Ziffer 2den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,3.Ziffer 3den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,4.Ziffer 4den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerz... mehr lesen...


§ 57 GehG Dienstzulagen

(1)Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzu... mehr lesen...


§ 56 GehG Dienstalterszulage

§ 56.Paragraph 56, Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die ... mehr lesen...


§ 55 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeL 3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L 1L PHEuro12 315,02 522,02 768,92 941,73 296,83 427,322 343,02 559,82 838,53 024,83 414,93 498,132 370,02 599,22 9... mehr lesen...


§ 54d GehG Lehrvergütung

(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mi... mehr lesen...


§ 54c GehG Dienstzulagen

(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 654,5 €,2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 363,7 €.71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.(2)Absatz 2Durch das Geha... mehr lesen...


§ 53b GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer ... mehr lesen...


§ 52 GehG Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

(1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 553,6 €. ... mehr lesen...


§ 50 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Aus... mehr lesen...


§ 49 GehG Gehalt der Universitätsassistenten

(1)Absatz einsAuf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.(2)Absatz 2Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Uni... mehr lesen...


§ 48a GehG Gehalt der Universitätsdozenten

(1)Absatz einsDas Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) beträgt:in der GehaltsstufeEuro13 467,723 571,833 847,744 503,954 761,065 017,775 275,785 532,695 790,4106 047,2116 305,5126 562,1136 832,8147 ... mehr lesen...


§ 48 GehG Gehalt der Universitätsprofessoren

(1)Absatz einsDas Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:Das Gehalt der Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979) beträgt:in der Gehaltsstufefür Universitätsprofessoren(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)(Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG)für Außer-ord... mehr lesen...


§ 40c GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der W... mehr lesen...


§ 40b GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

(1)Absatz einsDen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von T... mehr lesen...


§ 40a GehG Exekutivdienstliche Tätigkeiten

(1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 144,3 € gebührt dem Beamten1.Ziffer einsdes Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,2.Ziffer 2des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspo... mehr lesen...


§ 36b GehG Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Z 1 oder § 141a Abs. 9 BD... mehr lesen...


§ 34 GehG Verwendungszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulag... mehr lesen...


§ 30 GehG Funktionszulage

(1)Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für BeamteDem Beam... mehr lesen...


§ 29 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...


§ 28 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeA 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7Euro13 296,82 583,92 351,02 313,92 280,22 245,42 210,823 414,92 643,52 39... mehr lesen...


§ 25 GehG Vergütung für Nebentätigkeit

(1)Absatz einsSoweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzleri... mehr lesen...


§ 24a GehG Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

(1)Absatz einsDer Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wo... mehr lesen...


§ 24b GehG

(1)Absatz einsDie auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.(2)Absatz 2Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betri... mehr lesen...


§ 24 GehG Sachleistungen

(1)Absatz einsWerden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund ... mehr lesen...


§ 23c GehG Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

(1)Absatz einsDer Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn1.Ziffer einseine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet undeine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 ... mehr lesen...


§ 23b GehG Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

(Absatz eins1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn1.Ziffer einssich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des ... mehr lesen...


§ 22a GehG Pensionskassenvorsorge

(1)Absatz einsDer Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck k... mehr lesen...


§ 22 GehG Pensionsbeitrag

(1)Absatz einsDer Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensions... mehr lesen...


§ 21h GehG Besondere Auszahlungsbestimmungen

(1)Absatz einsWenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.(2)Absatz 2Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamte... mehr lesen...


§ 21g GehG

(1)Absatz einsDer Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspr... mehr lesen...


§ 21b GehG Kaufkraftausgleichszulage

(1)Absatz einsDem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.Dem Beamten gebührt, solange für... mehr lesen...


§ 20d GehG

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache ... mehr lesen...


§ 20b GehG Fahrtkostenzuschuss

(1)Absatz einsDem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Dem Beamten, der du... mehr lesen...


§ 20a GehG Fehlgeldentschädigung

(1)Absatz einsDem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr... mehr lesen...


§ 19a GehG Erschwerniszulage

(1)Absatz einsDem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücks... mehr lesen...


§ 19b GehG Gefahrenzulage

(1)Absatz einsDem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenz... mehr lesen...


§ 18 GehG Mehrleistungszulagen

(1)Absatz einsDem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Ve... mehr lesen...


§ 17a GehG Journaldienstzulage

(1)Absatz einsDem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Dem Beamten... mehr lesen...


§ 17b GehG Bereitschaftsentschädigung

(1)Absatz einsDem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in de... mehr lesen...


§ 16a GehG Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

(1)Absatz einsBeamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Di... mehr lesen...


§ 15a GehG

(1)Absatz einsFür Zeiträume, in denen1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979 herabgesetzt ist oder2.Ziffer 2der Beamte eine Teil... mehr lesen...


§ 15 GehG Nebengebühren

(1)Absatz einsNebengebühren sind1.Ziffer einsdie Überstundenvergütung (§ 16),die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),2.Ziffer 2die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagsvergütung ... mehr lesen...


§ 12e GehG Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

(1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten,1.Ziffer einsderen oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50g BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oderderen oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50g BDG 1979 herabgesetzt wo... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.01.26

6 Paragrafen zu Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) aktualisiert


§ 16 FSG-DV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 a... mehr lesen...


§ 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining

(1)Absatz einsIm Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaf... mehr lesen...


§ 13c FSG-DV Verkehrspsychologisches Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining

(1)Absatz einsIm Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger klassenspezifischen typischen Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder... mehr lesen...


§ 11 FSG-DV Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM

(1)Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:1.Ziffer einsVorschriften,1.1.eins Punkt einsBedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,1.2.eins Punkt 2Vor... mehr lesen...


§ 6 FSG-DV Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

(1)Absatz einsDie Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens drei Stunden die Grundzüge der Erst... mehr lesen...


§ 1 FSG-DV Aussehen des Führerscheines

(1)Absatz einsDer Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.(2)Absatz 2Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssiche... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.01.26

2 Paragrafen zu Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG (K-FFG) aktualisiert


§ 17 K-FFG Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera aAllgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ... mehr lesen...


§ 15 K-FFG Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten

(1)Absatz einsDie Landesregierung darf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen,... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.01.26

1 Paragraf zu Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG (K-WFG) aktualisiert


§ 9a K-WFG Ermittlung und Verarbeitung von Daten

Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten a... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.01.26

1 Paragraf zu Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) aktualisiert


§ 130 L-BG

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.01.26

1 Paragraf zu Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG (StWUG) aktualisiert


§ 4 StWUG Einkommen, Vermögen

(1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.(2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbild... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.01.26
Gesetze 1-7 von 7