§ 150 GehG Dienstzulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist Dienstzulage Euro

Dienstzulage Euro

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

III

und

IV römisch IV

Fähnrich 121,5

125,5

Fähnrich

Leutnant 152,4

157,4

Leutnant

Oberleutnant 183,1

189,1

Oberleutnant

Hauptmann 213,8

220,9

Hauptmann

ab V

237,5

245,3

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026
§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist Dienstzulage Euro

Dienstzulage Euro

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

III

und

IV römisch IV

Fähnrich 121,5

125,5

Fähnrich

Leutnant 152,4

157,4

Leutnant

Oberleutnant 183,1

189,1

Oberleutnant

Hauptmann 213,8

220,9

Hauptmann

ab V

237,5

245,3

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