§ 57 GehG Dienstzulagen

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

1 082,0181,0

1 156,2262,0

1 228,1340,5

II

973,11 062,1

1 041,2136,5

1 105,6206,8

III

865,3944,5

924,71 009,3

981,71 071,5

IV

756,3825,5

809,6883,7

860,2938,9

V

649,8709,3

693,3756,7

736,4803,8

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

965,61 054,0

1 031,1125,4

1 094,1194,2

II

867,8947,2

929,71 014,8

985,31 075,5

III

771,3841,9

825,7901,3

876,4956,6

IV

674,6736,3

721,7787,7

767,6837,8

V

579,4632,4

619,0675,6

657,3717,4

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

441,8482,2

477,9521,6

513,6560,6

II

362,7395,9

391,3427,1

420,8459,3

III

290,9317,5

313,1341,7

335,5366,2

IV

243,9266,2

261,1285,0

279,7305,3

V

203,0221,6

217,9237,8

232,7254,0

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

344,2375,7

375,0409,3

404,8441,8

II

289,7316,2

314,4343,2

335,5366,2

III

242,7264,9

261,1285,0

279,7305,3

IV

201,7220,2

218,9238,9

232,7254,0

V

146,1159,5

157,3171,7

167,2182,5

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

272,5297,4

278,6304,1

295,7322,8

II

201,7220,2

209,2228,3

224,1244,6

III

189,3206,6

194,5212,3

205,6224,4

IV

136,1148,6

139,9152,7

148,6162,2

V

95,2103,9

97,9106,9

102,8112,2

VI

66,973,0

69,275,5

75,782,6

  1. (2a) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
  2. (2a)Absatz 2 aAb Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bL 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. c)Litera cL 3 nach 29 Jahren;
    2. 2.Ziffer 2die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bL 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. c)Litera cL 3 nach 19 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.
    1. 1.Ziffer einsbei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
    2. 2.Ziffer 2bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
    Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) und im Paragraph 59 c, angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
    1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.
    3. 3.Ziffer 3§ 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 26a LLDG 1985 odergemäß Paragraph 26 a, LLDG 1985 oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 207i BDG 1979 oder § 26b Abs. 5 LDG 1984gemäß Paragraph 207 i, BDG 1979 oder Paragraph 26 b, Absatz 5, LDG 1984
    endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
    1. 1.Ziffer einsEine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt.Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstzulage reduziert sich
      1. a)Litera aim vierten Jahr auf 90%,
      2. b)Litera bim fünften Jahr auf 75% und
      3. c)Litera cim sechsten Jahr auf 50%.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. a)Litera aErnennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979, §§ 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979, Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. b)Litera bErnennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (§ 225 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 225, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      3. c)Litera cBetrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. d)Litera dÜberstellung in eine andere Besoldungsgruppe.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

1 082,0181,0

1 156,2262,0

1 228,1340,5

II

973,11 062,1

1 041,2136,5

1 105,6206,8

III

865,3944,5

924,71 009,3

981,71 071,5

IV

756,3825,5

809,6883,7

860,2938,9

V

649,8709,3

693,3756,7

736,4803,8

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

965,61 054,0

1 031,1125,4

1 094,1194,2

II

867,8947,2

929,71 014,8

985,31 075,5

III

771,3841,9

825,7901,3

876,4956,6

IV

674,6736,3

721,7787,7

767,6837,8

V

579,4632,4

619,0675,6

657,3717,4

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

441,8482,2

477,9521,6

513,6560,6

II

362,7395,9

391,3427,1

420,8459,3

III

290,9317,5

313,1341,7

335,5366,2

IV

243,9266,2

261,1285,0

279,7305,3

V

203,0221,6

217,9237,8

232,7254,0

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

344,2375,7

375,0409,3

404,8441,8

II

289,7316,2

314,4343,2

335,5366,2

III

242,7264,9

261,1285,0

279,7305,3

IV

201,7220,2

218,9238,9

232,7254,0

V

146,1159,5

157,3171,7

167,2182,5

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

272,5297,4

278,6304,1

295,7322,8

II

201,7220,2

209,2228,3

224,1244,6

III

189,3206,6

194,5212,3

205,6224,4

IV

136,1148,6

139,9152,7

148,6162,2

V

95,2103,9

97,9106,9

102,8112,2

VI

66,973,0

69,275,5

75,782,6

  1. (2a) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
  2. (2a)Absatz 2 aAb Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bL 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. c)Litera cL 3 nach 29 Jahren;
    2. 2.Ziffer 2die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bL 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. c)Litera cL 3 nach 19 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.
    1. 1.Ziffer einsbei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
    2. 2.Ziffer 2bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
    Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) und im Paragraph 59 c, angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
    1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.
    3. 3.Ziffer 3§ 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 26a LLDG 1985 odergemäß Paragraph 26 a, LLDG 1985 oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 207i BDG 1979 oder § 26b Abs. 5 LDG 1984gemäß Paragraph 207 i, BDG 1979 oder Paragraph 26 b, Absatz 5, LDG 1984
    endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
    1. 1.Ziffer einsEine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt.Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstzulage reduziert sich
      1. a)Litera aim vierten Jahr auf 90%,
      2. b)Litera bim fünften Jahr auf 75% und
      3. c)Litera cim sechsten Jahr auf 50%.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. a)Litera aErnennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979, §§ 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979, Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. b)Litera bErnennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (§ 225 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 225, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      3. c)Litera cBetrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. d)Litera dÜberstellung in eine andere Besoldungsgruppe.

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