§ 58 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsEine Dienstzulage gebührt
    1. 1.Ziffer einsden Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
    3. 3.Ziffer 3den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    4. 4.Ziffer 4den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
    5. 5.Ziffer 5dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
    6. 6.Ziffer 6den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
    7. 7.Ziffer 7den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    8. 8.Ziffer 8den Abteilungsvorständen an Bundessportakademien,
    9. 9.Ziffer 9den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingegliedert sind,
    10. 10.Ziffer 10den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
    11. 11.Ziffer 11den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
    12. 12.Ziffer 12den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
    13. 13.Ziffer 13den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  3. (4)Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 106,9 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 194,6 €.
  4. (5)Absatz 5Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsFremdsprachlehrern an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. 2.Ziffer 2Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. 3.Ziffer 3Lehrern für Werkerziehung an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Mittelschulen,
    4. 4.Ziffer 4Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Praxisschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Mittelschulen.
    Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.Lehrern, die auf den in Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
  5. (6)Absatz 6Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgtDie im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

117,4

166,2

235,1

L 2b 1

36,6

50,0

71,6

Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 59,6 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 17,6 €.Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 59,6 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 17,6 €.
  1. (7)Absatz 7Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
  2. (8)Absatz 8Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,).
  3. (9)Absatz 9Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an einer Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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