(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32/2006, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttari... mehr lesen...
(LGBl Nr 74/2022)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsEs treten in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 22 gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 22, gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Paragraph 13,) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den kein... mehr lesen...
(1)Absatz einsMacht die Anwendung der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Diens... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Acht-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden.(2)Absatz 2Die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2013 treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2013, treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 182/2013 tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.Die Änderung der Paragraphen eins,, 2 und 3 Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013, tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 381 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.(2)Absatz 2Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.Unterstützte in... mehr lesen...
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 72 Euro.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:1.Ziffer eins2.Ziffer 2alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehenalleinstehend Unterstützte gemäß Ziffer eins,, die Familienbeihilfe beziehen641 Euro3.Ziffer 3Hauptunterstützte oder Unterstützte i... mehr lesen...