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(1) Die nichtUnter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheitenjeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Landesverwaltung werden von den MitgliedernHaltung der Landesregierung,Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigtZ 1 bis 4 fallenden Funktion.
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(3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:
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(4) Kommt ein Einvernehmen mit dem im Abs 3 genannten Mitglied der Landesregierung nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).
(1) Die nichtUnter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheitenjeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Landesverwaltung werden von den MitgliedernHaltung der Landesregierung,Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigtZ 1 bis 4 fallenden Funktion.
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(3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:
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(4) Kommt ein Einvernehmen mit dem im Abs 3 genannten Mitglied der Landesregierung nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).