§ 11 GO-LR

GO-LR - Geschäftsordnung der Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.
  2. (2)Absatz 2In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen:
    1. 1.Ziffer einsBestellung zum/zur Referatsleiter/in im Amt der Salzburger Landesregierung und zum/zur Gruppenleiter/in in den Bezirkshauptmannschaften;
    2. 2.Ziffer 2Bestellung in die Leitungsfunktion für das Landesabgabenamt, die Kinder- und Jugendanwaltschaft und die Salzburger Umweltanwaltschaft;
    3. 3.Ziffer 3Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter § 7 Abs 1 Z 17c fallen, sowie deren Tochtergesellschaften; Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 17 c, fallen, sowie deren Tochtergesellschaften;
    4. 4.Ziffer 4Entsendung von Mitgliedern von Aufsichtsräten und Beiräten von Gesellschaften des Landes Salzburg, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH und deren Tochtergesellschaften, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften des Landes und in allen Fällen, in denen dem Land Salzburg Entsendungsrechte in Aufsichtsräte, Beiräte, Fondskommissionen etc zustehen.
    5. 5.Ziffer 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 74/2019).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2019,).

Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Ziffer eins bis 4 fallenden Funktion.

  1. (2a)Absatz 2 aVor der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 Abs 2 Z 14 hat das zuständige Regierungsmitglied das Einvernehmen mit Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen.Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 14, hat das zuständige Regierungsmitglied das Einvernehmen mit Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen.
  2. (3)Absatz 3Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 oder Abs 2a nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).Kommt das Einvernehmen nach Absatz 2, oder Absatz 2 a, nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23,).
In Kraft seit 30.08.2024 bis 01.07.2025
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