Gesamte Rechtsvorschrift GO-LR

Geschäftsordnung der Landesregierung

GO-LR
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Stand der Gesetzesgebung: 16.11.2022
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 2004, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung neu erlassen wird (Geschäftsordnung der Landesregierung - GO-LR)
StF: LGBl Nr 43/2004

§ 1 GO-LR § 1


(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung).

(2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.

§ 2 GO-LR § 2


(1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm bzw ihr in seiner bzw ihrer Eigenschaft als Organ des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau ebenso gebunden wie dieser bzw diese an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. Insoweit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung von einem anderen Mitglied der Landesregierung besorgt werden, ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau unter seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit (Art 142 Abs 2 lit e B-VG) verpflichtet, Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die an ihn bzw sie ergehen, unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Weg an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

(3) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann alle die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen. Davon ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zu verständigen.

(4) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 finden auch für die gemäß Art 104 Abs 2 B-VG vom zuständigen Bundesminister dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau übertragene Besorgung von Geschäften der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung des Bundes) Anwendung.

§ 4 GO-LR § 4


(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird in den ihm als Landeshauptmann bzw ihr als Landeshauptfrau verfassungsrechtlich zukommenden Angelegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. In anderen Angelegenheiten wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und Fachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

§ 5 GO-LR § 5


Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Über Ersuchen eines Gerichtes kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zum Zweck einer Zeugenaussage in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau und in Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung erfolgen.

§ 6 GO-LR § 6


In welchen Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

§ 7 GO-LR


(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:

1.

Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;

2.

Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;

2a.

Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 14b Abs 4 und 5, 102 Abs 1 und 4, Art 113 Abs 4 und 10, 130 Abs 2 Z 1, 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);

3.

Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;

4.

die Geschäftsordnung der Landesregierung;

5.

Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;

6.

die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind

a)

Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und

b)

Abschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;

7.

der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß § 5 Abs 1 ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;

7a.

der Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);

7b.

die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den §§ 21 und 45 Abs 4 und 5 ALHG 2018;

8.

die Festlegung der Deckungsklassen (§ 17 ALHG 2018), von Mittelübertragungen (§ 18 ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);

9.

die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;

9a.

die Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.000.000 € netto;

9b.

die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß § 15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz iVm § 5 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie § 19 Abs 1 Z 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (§ 29 Z 2 ALHG 2018);

10.

die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;

11.

das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (§ 15 ALHG 2018);

12.

die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß § 26 ALHG 2018;

13.

aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;

14.

Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;

15.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

16.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

17.

die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;

17a.

die Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;

17b.

die Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;

17c.

die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;

17d.

die Verleihung von Schulleiterstellen;

18.

die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;

19.

die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;

20.

die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;

21.

Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

22.

Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

23.

Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

24.

Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.

Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.

(2) Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:

1.

zur Festlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992;

2.

zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den §§ 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;

3.

zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 10 Abs 1 und 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007;

4.

zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

5.

zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

6.

zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß § 22 Abs 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);

6a.

zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;

7.

zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;

8.

zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß § 8 Abs 1 SAGES-Gesetz 2016;

8a.

die Anpassung der Mindeststandards gemäß § 10 Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;

9.

zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);

10.

zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;

11.

zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;

12.

auf dem Gebiet der Straßenpolizei;

13.

zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.

Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.

(3) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(4) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

§ 8 GO-LR § 8


(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einberufen, dass, von dringenden Fällen abgesehen, zwischen der Zustellung der Einladung und dem Beginn der Sitzung ein Zeitraum von wenigstens zwei Tagen und 20 Stunden liegt. Ein Bedarf nach einer Sitzung der Landesregierung ist als gegeben anzunehmen, wenn ein Mitglied der Landesregierung mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung der Landesregierung beantragt.

(2) Die Einberufung der Sitzung der Landesregierung erfolgt durch Zustellung der Einladung samt Tagesordnung und Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an die Mitglieder der Landesregierung in deren Amtsräumen.

(3) Anträge, Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, sind von den Mitgliedern der Landesregierung bzw von den Dienststellen ihres Geschäftsbereiches so rechtzeitig dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau bzw der Präsidialabteilung des Amtes der Landesregierung zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß (Abs 1 und 2) erfolgen kann.

(4) Die Landesregierung ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn dazu sämtliche Mitglieder der Landesregierung eingeladen worden sind und an ihr mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, teilnehmen.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit einer Beschlussfassung unterzogen werden. Darüber entscheidet die Landesregierung ohne Debatte. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Landesregierung zu setzen.

(6) An den Sitzungen der Landesregierung nimmt der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin oder im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sein bzw ihr Stellvertreter bzw seine bzw ihre Stellvertreterin teil. Die etwa erforderliche Zuziehung von Abteilungsleitern und -leiterinnen oder sonstigen fachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung verfügt der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau als Vorsitzender bzw Vorsitzende der Landesregierung. Den Sitzungen der Landesregierung können – insbesondere auf Anregung eines Mitgliedes der Landesregierung – auch außeramtliche Sachverständige beigezogen werden. Dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin bzw seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner bzw ihrer Stellvertreterin sowie den zugezogenen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und außeramtlichen Sachverständigen kommt eine beratende Stimme zu.

(7) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und von je einem von den anderen Regierungsfraktionen bestimmten Mitglied sowie von dem oder der aus dem Amt der Landesregierung entnommenen Schriftführer bzw Schriftführerin unterfertigt wird. Die unterfertigte Niederschrift ist sodann den Mitgliedern der Landesregierung zu übermitteln.

 

§ 9 GO-LR § 9


(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.

(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.

(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 10 GO-LR § 10


(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, steht jedem Mitglied der Landesregierung das Recht zu, nach Mitteilung der Tagesordnung (§ 8 Abs 1) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) Im Übrigen besitzt jedes Mitglied der Landesregierung das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme in sämtliche, in seinen Geschäftsbereich fallende Geschäftsstücke, deren Vorlage es auch jederzeit verlangen kann. Die Vorlage anderer als der in den Geschäftsbereich des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung fallenden Geschäftsstücke ist an die Zustimmung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau gebunden. Die Veranlassung der Akteneinsicht hat im Dienstweg zu erfolgen.

§ 11 GO-LR


Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.

  1. (3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:

§ 12 GO-LR § 12


(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung verfügen, dass ihm bzw ihr der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstückes zur Kenntnis gebracht wird. Informationen über die beabsichtigte Erledigung sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung einzuholen.

(2) Wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit der beabsichtigten Erledigung nicht einverstanden ist und das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit des Geschäftsstückes fällt, sich der Anschauung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau nicht anschließt, ist das Geschäftsstück mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen.

§ 13 GO-LR § 13


Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgen durch das Amt der Landesregierung nach Maßgabe der dafür geltenden Geschäftsordnung. Bescheide und sonstige Erledigungen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen, sind unter Berufung auf den Beschluss der Landesregierung auszufertigen.

§ 14 GO-LR § 14


(1) Diese Verordnung tritt mit 29. April 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2006 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 treten mit 14. Dezember 2007 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2007 tritt mit 8. Februar 2007 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2007 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Oktober 2007, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

§ 15 GO-LR § 15


(1) Die §§ 3 Abs 1, 7, 9 Abs 3, 11 Abs 2 und 3 und 12 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2009 treten mit 23. April 2009 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2010 tritt mit 11. November 2010 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2011 tritt mit 7. Juli 2011 in Kraft.

(7) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 19/2012 tritt mit 10. Februar 2012 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2012 treten mit 4. Oktober 2012 in Kraft.

(9) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2013 treten mit 24. Jänner 2013 in Kraft.

Geschäftsordnung der Landesregierung (GO-LR) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 2004, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung neu erlassen wird (Geschäftsordnung der Landesregierung - GO-LR)
StF: LGBl Nr 43/2004

Änderung

LGBl Nr 96/2004 (DFB)

LGBl Nr 115/2006

LGBl Nr 11/2007

LGBl Nr 98/2007

LGBl Nr 103/2007

LGBl Nr 49/2009

LGBl Nr 68/2009

LGBl Nr 48/2010

LGBl Nr 78/2010

LGBl Nr 1/2011

LGBl Nr 40/2011 (DFB)

LGBl Nr 61/2011

LGBl Nr 19/2012

LGBl Nr 79/2012

LGBl Nr 5/2013

LGBl Nr 58/2013

LGBl Nr 70/2013

LGBl Nr 81/2013

LGBl Nr 8/2014

LGBl Nr 86/2014

LGBl Nr 90/2016

LGBl Nr 16/2017

LGBl Nr 33/2017

LGBl Nr 88/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 - L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

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