§ 15 K-OG Objektivierungsverfahren

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.

(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:

a)

die Bewerbungsunterlagen;

b)

eine schriftliche Arbeit (Abs. 4);

c)

das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5).

(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.

(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.

(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.

(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, daß keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.

(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.

(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

  1. (1)Absatz einsDie Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Paragraph 13,) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aDas Objektivierungsverfahren hat aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
    1. a)Litera aBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen;
    2. b)Litera bschriftliche Arbeit (Abs. 4);schriftliche Arbeit (Absatz 4,);
    3. c)Litera cpsychologischer Persönlichkeitstest;
    4. d)Litera dHearing (Abs. 5).Hearing (Absatz 5,).
  3. (2)Absatz 2Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:
    1. a)Litera adie Bewerbungsunterlagen;
    2. b)Litera beine schriftliche Arbeit (Abs. 4);eine schriftliche Arbeit (Absatz 4,);
    3. c)Litera cdas Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5).das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Absatz 5,).
  4. (3)Absatz 3Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (Paragraph 14, Absatz 7,) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.
  5. (4)Absatz 4Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (Paragraph 14, Absatz 7,) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.
  6. (5)Absatz 5Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (Paragraph 14, Absatz 7,) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.
  7. (6)Absatz 6Jeder Gutachter hat auf der Grundlage seiner schriftlichen Beurteilung (Abs. 2) und auf der Grundlage der Ergebnisse des psychologischen Persönlichkeitstests eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, dass keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.Jeder Gutachter hat auf der Grundlage seiner schriftlichen Beurteilung (Absatz 2,) und auf der Grundlage der Ergebnisse des psychologischen Persönlichkeitstests eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, dass keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.
  8. (7)Absatz 7Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
  9. (8)Absatz 8Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.12.2018 bis 30.11.2025
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.

(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:

a)

die Bewerbungsunterlagen;

b)

eine schriftliche Arbeit (Abs. 4);

c)

das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5).

(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.

(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.

(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.

(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, daß keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.

(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.

(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

  1. (1)Absatz einsDie Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Paragraph 13,) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aDas Objektivierungsverfahren hat aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
    1. a)Litera aBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen;
    2. b)Litera bschriftliche Arbeit (Abs. 4);schriftliche Arbeit (Absatz 4,);
    3. c)Litera cpsychologischer Persönlichkeitstest;
    4. d)Litera dHearing (Abs. 5).Hearing (Absatz 5,).
  3. (2)Absatz 2Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:
    1. a)Litera adie Bewerbungsunterlagen;
    2. b)Litera beine schriftliche Arbeit (Abs. 4);eine schriftliche Arbeit (Absatz 4,);
    3. c)Litera cdas Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5).das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Absatz 5,).
  4. (3)Absatz 3Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (Paragraph 14, Absatz 7,) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.
  5. (4)Absatz 4Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (Paragraph 14, Absatz 7,) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.
  6. (5)Absatz 5Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (Paragraph 14, Absatz 7,) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.
  7. (6)Absatz 6Jeder Gutachter hat auf der Grundlage seiner schriftlichen Beurteilung (Abs. 2) und auf der Grundlage der Ergebnisse des psychologischen Persönlichkeitstests eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, dass keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.Jeder Gutachter hat auf der Grundlage seiner schriftlichen Beurteilung (Absatz 2,) und auf der Grundlage der Ergebnisse des psychologischen Persönlichkeitstests eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, dass keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.
  8. (7)Absatz 7Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
  9. (8)Absatz 8Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten