§ 13 K-OG Leitungsfunktionen

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)

Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;

b)

Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

Bezirkshauptmann;

d)

entfällt;

e)

entfällt;

f)

Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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