§ 6 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst darf nur nach Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) erfolgen, wenn nach § 4 eine Ausschreibung durchzuführen ist oder durchgeführt wird. Im Objektivierungsverfahren sind die von den Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben entsprechend den einzelnen durchzuführenden Verfahrensschritten durch Gutachter zu bewerten.

(1a) Mitarbeiter, die nach § 4 Abs. 6 lit. b oder c ohne Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Abs. 1) aufgenommen worden sind, haben sich bei einem Wechsel auf eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn sie

1.

die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, und

2.

eine siebenjährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Landesdienst aufweisen.

(1b) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.

(2) Dem Objektivierungsverfahren ist jedenfalls das Anforderungsprofil für die zu besetzende Planstelle zugrunde zu legen. Das Anforderungsprofil hat eine Beschreibung der durchzuführenden Aufgaben und die hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen zu enthalten. Bei der Festlegung des Anforderungsprofils sind mindestens zwei Kriterien zu bestimmen, die für den Fall besonders zu gewichten sind, daß zwei oder mehr Bewerber den gleichen Durchschnittswert (§ 8 Abs. 4) erreichen. Die in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehenen Verfahrensschritte sind - ausgenommen im Falle des Abs. 4 - jedenfalls durchzuführen.

(3) Ist für das Objektivierungsverfahren mehr als ein Verfahrensschritt vorgesehen, und bewerben sich um die einzeln ausgeschriebenen Planstellen mehr als zehn Bewerber – bei Sammelausschreibungen mehr als zwanzig Bewerber –, so sind mit allen Bewerbern vorerst einzelne in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehene Verfahrensschritte durchzuführen und zu bewerten. Die übrigen in Betracht kommenden Verfahrensschritte sind nur mit jenen Bewerbern durchzuführen, die nach den durchgeführten Verfahrensschritten auf Grund ihres Durchschnittswertes bei einzeln ausgeschriebenen Planstellen als die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen als die, einer Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – gereiht wurden, es sei denn, dass einer der vorgesehenen Verfahrensschritte nach dem Schulnotensystem mit der Note 5 bewertet worden ist. Jedem Bewerber ist mitzuteilen, ob er für weitere Verfahrensschritte in Betracht kommt oder nicht. Eine derartige Mitteilung begründet keine Parteistellung von Bewerbern.

(4) Bewirbt sich um eine Planstelle nur ein Bewerber, so besteht das Objektivierungsverfahren nur aus einem Verfahrensschritt. Dieser Verfahrensschritt besteht aus einem mit dem künftigen Vorgesetzten und einem aus dem Kreis der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bestellten Gutachter zu führenden Bewerbergespräch, in dem diese die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Bewerbers zu beurteilen haben.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung für diejenigen Gruppen von Planstellen, deren Anforderungsprofil vergleichbar ist, die Methoden und den Ablauf des Objektivierungsverfahrens so festzulegen, daß das Ergebnis geeignet ist, über den (die) am besten geeigneten Bewerber für freie Planstellen Aufschluß zu geben. Als Verfahrensschritte kommen die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit wie ein Fallbeispiel oder ein allgemeines Thema sowie Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten, weiters psychologische Persönlichkeitstests, berufskundlich-psychologische Eignungstests, ein Interview oder ein Bewerbergespräch in Betracht.

(5a) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, mit welchen Methoden (Abs. 5) die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 zu erfolgen hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd § 4 Abs. 3 in Betracht kommt.

(6) Ermöglichen es die in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehenen Verfahrensschritte im Hinblick auf die mit einer Planstelle verbundene Besonderheit einer dienstlichen Verwendung nicht, den am besten geeigneten Bewerber festzustellen oder enthält die Verordnung nach Abs. 5 im Hinblick auf die Besonderheit der Planstelle keine Verfahrensschritte, so hat die Landesregierung im Einzelfall geeignete Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens anzuordnen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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