§ 7 K-OG Gutachter

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bewertung jedes Verfahrensschrittes des Objektivierungsverfahrens erfolgt durch Gutachter.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat geeignete Gutachter zu bestellen. Die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmänner und sonstige Dienststellenleiter sowie deren Stellvertreter sind jedenfalls zu Gutachtern zu bestellen. Weitere Gutachter sind jedenfalls aus der Mitte der Bediensteten zu bestellen, die der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilt sind.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die zur Begutachtung der Verfahrensschritte eines Objektivierungsverfahrens für eine bestimmte Planstelle im Einzelfall berufenen Gutachter heranzuziehen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Planstellen bestmöglich beurteilt werden kann. Werden gemäß § 6 Abs. 6 im Einzelfall Verfahrensschritte angeordnet, oder steht im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles kein geeigneter, bereits bestellter Gutachter zur Verfügung, so hat die Landesregierung für dieses Objektivierungsverfahren im Einzelfall einen oder mehrere weitere Gutachter zu bestellen.Die Landesregierung hat die zur Begutachtung der Verfahrensschritte eines Objektivierungsverfahrens für eine bestimmte Planstelle im Einzelfall berufenen Gutachter heranzuziehen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Planstellen bestmöglich beurteilt werden kann. Werden gemäß Paragraph 6, Absatz 6, im Einzelfall Verfahrensschritte angeordnet, oder steht im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles kein geeigneter, bereits bestellter Gutachter zur Verfügung, so hat die Landesregierung für dieses Objektivierungsverfahren im Einzelfall einen oder mehrere weitere Gutachter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
  5. (5)Absatz 5Gutachter, die nicht Landesbedienstete sind, haben Anspruch auf ein ihrer Sachverständigentätigkeit angemessenes Entgelt und auf Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
  6. (6)Absatz 6Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Gutachter.Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. Paragraph 7, AVG gilt sinngemäß für Gutachter.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-OG
§ 8 K-OG