§ 1 K-OG
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
§ 2 K-OG
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht
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a) | für die Aufnahme in den Landesdienst, wenn dienstrechtliche Bestimmungen gesonderte Aufnahmeverfahren enthalten, |
b) | für Landeslehrer und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an öffentlichen Pflichtschulen. |
§ 2a K-OG
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 3 K-OG
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.
§ 4 K-OG
- (1)Absatz einsVor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.Vor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus Paragraph 2, sowie Absatz 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.
- (3)Absatz 3Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
- a)Litera adie sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6) unterzogen hat, und wenndie sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (Paragraph 6,) unterzogen hat, und wenn
- b)Litera bdieses Objektivierungsverfahren oder das Ende eines auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens begründeten Dienstverhältnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, und wenn
- c)Litera cdie zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist.
- (4)Absatz 4Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.
- (5)Absatz 5Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn
- a)Litera aein projektbezogenes, zeitlich befristetes Dienstverhältnis begründet werden soll oder
- b)Litera bein unvorhersehbarer, dringender Personalbedarf nicht nach Abs. 3 gedeckt werden kann, das Dienstverhältnis längstens für die Dauer von einem halben Jahr eingegangen wird und während dieser Zeit die Ausschreibung der Planstelle und das Objektivierungsverfahren durchgeführt werden sollen.ein unvorhersehbarer, dringender Personalbedarf nicht nach Absatz 3, gedeckt werden kann, das Dienstverhältnis längstens für die Dauer von einem halben Jahr eingegangen wird und während dieser Zeit die Ausschreibung der Planstelle und das Objektivierungsverfahren durchgeführt werden sollen.
- (6)Absatz 6Die Ausschreibung hat zu unterbleiben bei
- a)Litera aFerialpraktikanten,
- b)Litera bMitarbeitern im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,
- c)Litera cMitarbeitern in den Klubs und Interessengemeinschaften der im Landtag vertretenen Parteien, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,
- d)Litera deinem dem Präsidenten des Landtages beigestellten Kraftwagenlenker, der befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen wird,
- e)Litera eMitarbeitern, die befristet in den Landesdienst aufgenommen werden und für deren Arbeitsplatz vom Arbeitsmarktservice finanzielle Zuschüsse geleistet werden,
- f)Litera fArbeitsplätzen, die im besonderen Maß für Behinderte geeignet sind und durch Personen besetzt werden sollen, die im Besitz einer rechtskräftigen positiven Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind,Arbeitsplätzen, die im besonderen Maß für Behinderte geeignet sind und durch Personen besetzt werden sollen, die im Besitz einer rechtskräftigen positiven Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind,
- g)Litera gdem Leiter des Landespressedienstes und dem Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung, sofern diese befristet für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in den Landesdienst aufgenommen werden,
- h)Litera hPersonen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Ausbildungsverhältnis an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten zur Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf und für die Dauer dieser Ausbildung in den Landesdienst aufgenommen werden,
- i)Litera iPersonen, die im Fall einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinn von Art. 4 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 – ÖStP 2012 befristet zur Bewältigung dieses Einsatzes aufgenommen werden.Personen, die im Fall einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinn von Artikel 4, Absatz 4, des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 – ÖStP 2012 befristet zur Bewältigung dieses Einsatzes aufgenommen werden.
§ 5 K-OG
§ 5
Inhalt der Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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a) | die Aufnahme- oder Ernennungserfordernisse nach den dienstrechtlichen Bestimmungen; |
b) | die vorgesehene Beschäftigungsart und erforderlichenfalls eine Aufgabenbeschreibung; |
c) | die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Aufnahme- oder Ernennungserfordernisse beizubringenden Unterlagen; |
d) | die vorgesehene Entlohnung; |
e) | einen Hinweis auf den Inhalt des Abs 3. |
(2) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens zwei Wochen festzusetzen.
(3) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs 1 lit a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen.
(4) Ob die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Bewerbung um die Aufnahme in den Landesdienst ist, richtet sich nach den Dienstrechtsgesetzen.
§ 6 K-OG
- (1)Absatz einsDie Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst darf nur nach Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) erfolgen, wenn nach § 4 eine Ausschreibung durchzuführen ist oder durchgeführt wird. Im Objektivierungsverfahren sind die von den Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben entsprechend den einzelnen durchzuführenden Verfahrensschritten durch Gutachter zu bewerten.Die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst darf nur nach Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) erfolgen, wenn nach Paragraph 4, eine Ausschreibung durchzuführen ist oder durchgeführt wird. Im Objektivierungsverfahren sind die von den Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben entsprechend den einzelnen durchzuführenden Verfahrensschritten durch Gutachter zu bewerten.
- (1a)Absatz eins aMitarbeiter, die nach § 4 Abs. 6 lit. b oder c ohne Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Abs. 1) aufgenommen worden sind, haben sich bei einem Wechsel auf eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn sieMitarbeiter, die nach Paragraph 4, Absatz 6, Litera b, oder c ohne Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Absatz eins,) aufgenommen worden sind, haben sich bei einem Wechsel auf eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach Paragraph 4, Absatz 6, von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Absatz eins,) zu unterziehen, wenn sie
- 1.Ziffer einsdie Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, und die Dienstprüfung (Paragraph 3, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5, K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, und
- 2.Ziffer 2eine siebenjährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Landesdienst aufweisen.
- (1b)Absatz eins bPersonen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach Paragraph 4, Absatz 6, von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Absatz eins,) zu unterziehen, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.
- (1c)Absatz eins cDer Lauf der Frist nach Abs. 1b wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.Der Lauf der Frist nach Absatz eins b, wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.
- (2)Absatz 2Dem Objektivierungsverfahren ist jedenfalls das Anforderungsprofil für die zu besetzende Planstelle zugrunde zu legen. Das Anforderungsprofil hat eine Beschreibung der durchzuführenden Aufgaben und die hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen zu enthalten. Bei der Festlegung des Anforderungsprofils sind mindestens zwei Kriterien zu bestimmen, die für den Fall besonders zu gewichten sind, daß zwei oder mehr Bewerber den gleichen Durchschnittswert (§ 8 Abs. 4) erreichen. Die in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehenen Verfahrensschritte sind - ausgenommen im Falle des Abs. 4 - jedenfalls durchzuführen.Dem Objektivierungsverfahren ist jedenfalls das Anforderungsprofil für die zu besetzende Planstelle zugrunde zu legen. Das Anforderungsprofil hat eine Beschreibung der durchzuführenden Aufgaben und die hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen zu enthalten. Bei der Festlegung des Anforderungsprofils sind mindestens zwei Kriterien zu bestimmen, die für den Fall besonders zu gewichten sind, daß zwei oder mehr Bewerber den gleichen Durchschnittswert (Paragraph 8, Absatz 4,) erreichen. Die in der Verordnung nach Absatz 5, vorgesehenen Verfahrensschritte sind - ausgenommen im Falle des Absatz 4, - jedenfalls durchzuführen.
- (3)Absatz 3Ist für das Objektivierungsverfahren mehr als ein Verfahrensschritt vorgesehen, und bewerben sich um die einzeln ausgeschriebenen Planstellen mehr als zehn Bewerber – bei Sammelausschreibungen mehr als zwanzig Bewerber –, so sind mit allen Bewerbern vorerst einzelne in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehene Verfahrensschritte durchzuführen und zu bewerten. Die übrigen in Betracht kommenden Verfahrensschritte sind nur mit jenen Bewerbern durchzuführen, die nach den durchgeführten Verfahrensschritten auf Grund ihres Durchschnittswertes bei einzeln ausgeschriebenen Planstellen als die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen als die, einer Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – gereiht wurden, es sei denn, dass einer der vorgesehenen Verfahrensschritte nach dem Schulnotensystem mit der Note 5 bewertet worden ist. Jedem Bewerber ist mitzuteilen, ob er für weitere Verfahrensschritte in Betracht kommt oder nicht. Eine derartige Mitteilung begründet keine Parteistellung von Bewerbern.Ist für das Objektivierungsverfahren mehr als ein Verfahrensschritt vorgesehen, und bewerben sich um die einzeln ausgeschriebenen Planstellen mehr als zehn Bewerber – bei Sammelausschreibungen mehr als zwanzig Bewerber –, so sind mit allen Bewerbern vorerst einzelne in der Verordnung nach Absatz 5, vorgesehene Verfahrensschritte durchzuführen und zu bewerten. Die übrigen in Betracht kommenden Verfahrensschritte sind nur mit jenen Bewerbern durchzuführen, die nach den durchgeführten Verfahrensschritten auf Grund ihres Durchschnittswertes bei einzeln ausgeschriebenen Planstellen als die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen als die, einer Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – gereiht wurden, es sei denn, dass einer der vorgesehenen Verfahrensschritte nach dem Schulnotensystem mit der Note 5 bewertet worden ist. Jedem Bewerber ist mitzuteilen, ob er für weitere Verfahrensschritte in Betracht kommt oder nicht. Eine derartige Mitteilung begründet keine Parteistellung von Bewerbern.
- (4)Absatz 4Bewirbt sich um eine Planstelle nur ein Bewerber, so besteht das Objektivierungsverfahren nur aus einem Verfahrensschritt. Dieser Verfahrensschritt besteht aus einem mit dem künftigen Vorgesetzten und einem aus dem Kreis der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bestellten Gutachter zu führenden Bewerbergespräch, in dem diese die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Bewerbers zu beurteilen haben.
- (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung für diejenigen Gruppen von Planstellen, deren Anforderungsprofil vergleichbar ist, die Methoden und den Ablauf des Objektivierungsverfahrens so festzulegen, daß das Ergebnis geeignet ist, über den (die) am besten geeigneten Bewerber für freie Planstellen Aufschluß zu geben. Als Verfahrensschritte kommen die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit wie ein Fallbeispiel oder ein allgemeines Thema sowie Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten, weiters psychologische Persönlichkeitstests, berufskundlich-psychologische Eignungstests, ein Interview oder ein Bewerbergespräch in Betracht.
- (5a)Absatz 5 aDie Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, mit welchen Methoden (Abs. 5) die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 zu erfolgen hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd § 4 Abs. 3 in Betracht kommt.Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, mit welchen Methoden (Absatz 5,) die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach Paragraph 4, Absatz 3, zu erfolgen hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd Paragraph 4, Absatz 3, in Betracht kommt.
- (6)Absatz 6Ermöglichen es die in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehenen Verfahrensschritte im Hinblick auf die mit einer Planstelle verbundene Besonderheit einer dienstlichen Verwendung nicht, den am besten geeigneten Bewerber festzustellen oder enthält die Verordnung nach Abs. 5 im Hinblick auf die Besonderheit der Planstelle keine Verfahrensschritte, so hat die Landesregierung im Einzelfall geeignete Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens anzuordnen.Ermöglichen es die in der Verordnung nach Absatz 5, vorgesehenen Verfahrensschritte im Hinblick auf die mit einer Planstelle verbundene Besonderheit einer dienstlichen Verwendung nicht, den am besten geeigneten Bewerber festzustellen oder enthält die Verordnung nach Absatz 5, im Hinblick auf die Besonderheit der Planstelle keine Verfahrensschritte, so hat die Landesregierung im Einzelfall geeignete Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens anzuordnen.
§ 7 K-OG
(1) Die Bewertung jedes Verfahrensschrittes des Objektivierungsverfahrens erfolgt durch Gutachter.
(2) Die Landesregierung hat geeignete Gutachter zu bestellen. Die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmänner und sonstige Dienststellenleiter sowie deren Stellvertreter sind jedenfalls zu Gutachtern zu bestellen. Weitere Gutachter sind jedenfalls aus der Mitte der Bediensteten zu bestellen, die der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilt sind.
(3) Die Landesregierung hat die zur Begutachtung der Verfahrensschritte eines Objektivierungsverfahrens für eine bestimmte Planstelle im Einzelfall berufenen Gutachter heranzuziehen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Planstellen bestmöglich beurteilt werden kann. Werden gemäß § 6 Abs. 6 im Einzelfall Verfahrensschritte angeordnet, oder steht im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles kein geeigneter, bereits bestellter Gutachter zur Verfügung, so hat die Landesregierung für dieses Objektivierungsverfahren im Einzelfall einen oder mehrere weitere Gutachter zu bestellen.
(4) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(5) Gutachter, die nicht Landesbedienstete sind, haben Anspruch auf ein ihrer Sachverständigentätigkeit angemessenes Entgelt und auf Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(6) Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Gutachter.
§ 8 K-OG
§ 8
Begutachtung
(1) Die Gutachter haben - und zwar jeder für sich - die Leistungen der Bewerber bei einzelnen Verfahrensschritten des Objektivierungsverfahrens zu bewerten. Erfordert die Beurteilung eines einzelnen Verfahrensschrittes besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, so erfolgt die Beurteilung nur durch jene(n) Gutachter, die (der) über die entsprechende Qualifikation verfügen (verfügt). Ist als Verfahrensschritt ein Interview vorgesehen, so erfolgt die Beurteilung durch jeden einzelnen Gutachter.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Gutachter die Kriterien der Bewertung der einzelnen Objektivierungsschritte festzulegen. Soweit es sich nicht um die Bewertung von Bewerbergesprächen, Interviews oder um die Bewertung von standardisierten Rechtschreib-, Rechen- und Maschinschreibtests u. ä. handelt, ist sicherzustellen, daß die Bewertung von Aufgabenstellungen der Bewerber durch Gutachter so erfolgen kann, daß ihnen unbekannt bleibt, wessen Leistung sie beurteilen.
(3) Jeder Gutachter hat - ausgenommen die Auswertung von Tests - seine Bewertung - bei der Beurteilung schriftlicher Arbeiten einschließlich einer Darstellung, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht - schriftlich der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Ermittlung des rechnerischen Durchschnittswertes jedes einzelnen Bewerbers zu übergeben.
(4) Erreichen zwei oder mehrere Bewerber den gleichen Durchschnittswert, so ist jener Bewerber vorzuziehen, der bei den gemäß § 6 Abs 2 im Anforderungsprofil festgelegten, besonders zu gewichtenden Kriterien die bessere Durchschnittsnote erhalten hat.
(5) Besteht ein Verfahrensschritt aus mehreren Teilbereichen zur Beurteilung von fachlichen Qualifikationen, so darf dieser Verfahrensschritt insgesamt nur dann positiv bewertet werden, wenn jeder einzelne Teilbereich positiv beurteilt wurde.
(6) Jedem einzelnen Bewerber ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach dem letzten Verfahrensschritt, schriftlich mitzuteilen, ob er auf Grund seines Durchschnittswertes (Abs 3 und 4) - vorbehaltlich des Ergebnisses einer amtswegigen Überprüfung (§ 10 Abs 3) - als bester in Betracht kommender Bewerber - bei einem Bewerber als in Betracht kommender Bewerber - gereiht worden ist oder nicht. Im übrigen sind alle weiteren Bewerber, die für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommen, innerhalb der im ersten Satz vorgesehenen Frist schriftlich davon zu informieren. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Bewerbungen auf Grund von Sammelausschreibungen.
(7) Mitteilungen nach Abs 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.
§ 9 K-OG
§ 9
Begleitende Kontrolle
(1) Die im Landtag in Klubstärke vertretenen Parteien haben das Recht auf Ausübung einer begleitenden Kontrolle der Tätigkeit der Gutachter durch ein Mitglied des jeweiligen Landtagsklubs oder durch einen dem jeweiligen Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten oder durch einen sonstigen Landesbediensteten, der von der jeweiligen Partei der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung namhaft gemacht wurde. Die begleitende Kontrolle umfaßt unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz das Recht auf Information und - soweit dies von der Natur der Aufgabenstellung her möglich ist - auf Beobachtung der Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens.
(2) Abs 1 gilt sinngemäß für einen von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der in Betracht kommenden Dienststellenpersonalvertretung entsendeten Landesbediensteten.
§ 10 K-OG
(1) Ein Bewerber, der für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommt, hat binnen drei Tagen nach Erhalt dieser Information (§ 8 Abs.6) die Möglichkeit, von der Landesregierung Information zu begehren,
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a) | wie er in den einzelnen Verfahrensschritten beurteilt wurde und - soweit dies aus den Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht - die Begründung für die Benotung; |
b) | über seinen Durchschnittswert; |
c) | an welcher Stelle der Bewerber auf Grund seines Durchschnittswertes gereiht wurde. |
(2) Die Landesregierung hat Fragen nach Abs. 1 längstens innerhalb einer Woche nach ihrem Einlangen nachweislich zu beantworten.
(3) Beträgt der Durchschnittswert eines Bewerbers, der Informationen nach Abs. 1 begehrt, mindestens 3, so hat er die Möglichkeit, von der Landesregierung binnen drei Tagen nach Erhalt der Antwort nach Abs. 2 die amtswegige Überprüfung seiner Beurteilung zu begehren.
(4) Die Landesregierung hat auf Grund des Begehrens nach Abs. 3 die Überprüfung von Amts wegen durchzuführen. Hiebei ist zu überprüfen, ob rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, ob Beurteilungen einzelner Gutachter unbegründet erheblich von Beurteilungen anderer Gutachter abweichen und bei schriftlichen Arbeiten, ob die Beurteilung den festgelegten Beurteilungskriterien entspricht. Ist eine Überprüfung einer schriftlichen Arbeit nicht nachvollziehbar, hat die Landesregierung den Gutachter, dessen Bewertung nicht nachvollziehbar ist, aufzufordern, unverzüglich eine Darstellung zu geben, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht.
(5) Kommt die Landesregierung zum Ergebnis, daß eine schriftliche Arbeit unschlüssig beurteilt wurde, oder daß rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, so hat sie die in Betracht kommende Beurteilung richtigzustellen und zu begründen.
(6) Die Landesregierung hat das Ergebnis ihrer Überprüfung einschließlich der Begründung längstens binnen zwei Wochen dem Fragesteller (Abs.3) und den in Klubstärke im Landtag vertretenen Parteien sowie der Zentralpersonalvertretung mitzuteilen. Ergibt sich auf Grund der amtswegigen Überprüfung, daß der Fragesteller (Abs. 3) nunmehr als bester Bewerber in Betracht kommt (§ 8 Abs. 6), so ist dies demjenigen Bewerber, der vor der Überprüfung als bester in Betracht kommender Bewerber verständigt wurde, unter Hinweis auf die durchgeführte Überprüfung mitzuteilen.
(7) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß für die Beobachtung des amtswegigen Überprüfungsverfahrens.
(8) Maßnahmen nach Abs. 1 bis 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.
§ 11 K-OG
§ 11
Aufnahmeempfehlung
(1) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens einschließlich einer amtswegigen Überprüfung nach § 10 gilt - sofern eine Aufnahmeempfehlung nicht nach Abs 2 ausgeschlossen ist - hinsichtlich der Aufnahme des an erster Stelle gereihten Bewerbers als Aufnahmeempfehlung in den Landesdienst; dies gilt sinngemäß für die Aufnahme auf Grund einer Sammelausschreibung.
(2) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens gilt nicht als Aufnahmeempfehlung, wenn sich für alle Bewerber - hat sich nur ein Bewerber dem Objektivierungsverfahren unterzogen, für diesen - eine Durchschnittsnote ergeben hat, die schlechter als die Note 3 ist. In diesem Fall ist der Landesregierung das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.
(3) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der Aufnahmeempfehlung (Abs 1) oder im Falle des Abs 2 ohne Aufnahmeempfehlung, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Landesregierung von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs 3 bis 5 absieht.
(4) Wurde im Objektivierungsverfahren eine Person an erster Stelle gereiht, die bereits Landesbediensteter ist, so gilt das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens als Empfehlung für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle: Abs 1 letzter Halbsatz sowie Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 12 K-OG
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.
§ 13 K-OG
(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:
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a) | Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter; |
b) | Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung; |
c) | Bezirkshauptmann; |
d) | entfällt; |
e) | entfällt; |
f) | Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt. |
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.
§ 14 K-OG
- (1)Absatz einsVor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Paragraph 13,) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nach dem WZEVI-Gesetz auszuschreiben.
- (3)Absatz 3(entfällt)
- (4)Absatz 4Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
- a)Litera aden Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§ 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs. 2 um die Leitungsfunktion bewerben kann;den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Absatz 2, um die Leitungsfunktion bewerben kann;
- b)Litera beine Beschreibung der Leitungsfunktion und einen Hinweis auf den Inhalt des § 16 Abs. 2a;eine Beschreibung der Leitungsfunktion und einen Hinweis auf den Inhalt des Paragraph 16, Absatz 2 a, ;,
- c)Litera cdas Anforderungsprofil (Abs. 7);das Anforderungsprofil (Absatz 7,);
- d)Litera ddie vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und c beizubringenden Unterlagen;die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Litera a und c beizubringenden Unterlagen;
- e)Litera eden Hinweis, daß die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (§ 15) bildet;den Hinweis, daß die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (Paragraph 15,) bildet;
- f)Litera feinen Hinweis auf den Inhalt des Abs. 6.einen Hinweis auf den Inhalt des Absatz 6,
- (5)Absatz 5Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.
- (6)Absatz 6Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Absatz 4, Litera a, oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (Paragraph 15,) nicht einzubeziehen.
- (7)Absatz 7Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:Das Anforderungsprofil (Absatz 4, Litera c,) hat jedenfalls zu enthalten:
- a)Litera aallgemeine Anforderungen an die Verwendung in Leitungsfunktionen in der Landesverwaltung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, insbesondere die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung und -motivation, Organisationsvermögen, Koordinations- und Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewußtsein, Entscheidungsfreudigkeit sowie sicheres und repräsentatives Auftreten;
- b)Litera bbesondere Anforderungen an die Verwendung in der zu besetzenden Leitungsfunktion in fachlicher und persönlicher Hinsicht, wie spezielle theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen oder besondere Fähigkeiten.
§ 15 K-OG
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.
(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:
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a) | die Bewerbungsunterlagen; |
b) | eine schriftliche Arbeit (Abs. 4); |
c) | das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5). |
(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.
(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.
(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.
(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, daß keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.
(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
§ 16 K-OG
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Sofern die Reihung (§ 15 Abs. 6) der Mehrheit der bestellten Gutachter hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers übereinstimmt, gilt dies als Empfehlung für die Betrauung dieses Bewerbers mit der Leitungsfunktion durch die Landesregierung. Entscheidet die Landesregierung über die Betrauung eines Bewerbers entgegen der Empfehlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2a) Die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.
(2b) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer nach Abs. 2a erster und zweiter Satz hat die Landesregierung folgenden Organen Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Erfolg der bisherigen Funktionsausübung zu erstatten:
| | | | | | | | | | |
a) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: dem Landeshauptmann und der Zentralpersonalvertretung; |
b) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: dem Landeshauptmann, dem (den) nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied(ern) der Landesregierung, dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und der Zentralpersonalvertretung; |
c) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: dem Landeshauptmann, dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und der Zentralpersonalvertretung; |
d) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter), dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und der Zentralpersonalvertretung. |
Dem Inhaber der Funktion ist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu den erstatteten Stellungnahmen innerhalb von drei Wochen zu geben. |
(2c) Teilt die Landesregierung dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung nach Abs. 2a erster und zweiter Satz nachweislich schriftlich mit, dass die Absicht besteht, ihn weiter zu bestellen, endet die Betrauung mit der Leitungsfunktion mit dem Ablauf der Befristung.
(3) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion. Er hat keine Parteistellung. Dies gilt auch für Weiterbestellungen gemäß Abs. 2a. Eine Weiterbestellung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhabers der Leitungsfunktion.
(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten Satzes nicht. Das privatrechtliche Dienstverhältnis ist in diesen Fällen mit der Dauer der Betrauung mit der Leitungsfunktion zu befristen.
(5) Die Landesregierung hat alle Bewerber, die nach § 14 Abs. 6 in ein Objektivierungsverfahren einbezogen worden sind, über die erfolgte Betrauung mit einer Leitungsfunktion formlos zu verständigen.
§ 17 K-OG
(1) (entfällt).
(2) Die Landesregierung darf auf Grund besonderer, im Einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:
| | | | | | | | | | |
a) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: der Landeshauptmann und die Zentralpersonalvertretung; |
b) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: das (die) nach der Referatseinteilung zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung; |
c) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: der Landeshauptmann, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung; |
d) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter), der unmittelbare Dienstvorgesetzte und die Zentralpersonalvertretung. |
(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.
§ 18 K-OG
§ 18
Überprüfungsverfahren
(1) Zur Überprüfung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion hat die Landesregierung mindestens zwei geeignete Gutachter zu bestellen.
(2) Der Landesamtsdirektor, im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, ist bei Überprüfungen des Erfolges in der Verwendung in Leitungsfunktionen nach § 13 Abs 1 lit b bis f jedenfalls zum Gutachter zu bestellen. Ein Gutachter sowie für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung aus einem Personalberatungsbüro zu bestellen.
(3) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 19 K-OG
§ 19
Beurteilungskriterien
Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
| | | | | | | | | | |
a) | das Anforderungsprofil (§ 14 Abs 7); |
b) | die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben; |
c) | Umfang und Qualität der Leistungen; |
d) | reibungsloser Ablauf der Geschäfte; |
e) | zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten. |
§ 20 K-OG
(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen.
§ 21 K-OG
- (1)Absatz einsDer 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des Paragraph 27, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut.
- (2)Absatz 2Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis oder ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zum Land oder zur KABEG zur Absolvierung einer Ausbildung aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens ausgenommen ist, keinem Objektivierungsverfahren zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung erfolgt. Der Lauf der Frist wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.
§ 22 K-OG
- (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit §§ 21, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt. Für die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit Paragraphen 21,, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt.
- (2)Absatz 2§ 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 23 K-OG
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 22 gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 22, gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
- (2)Absatz 2Der Vorstand hat bei der Aufnahme von Bediensteten nach Abs. 1 in den Landesdienst auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen, soweit in Abs. 3 bis 6 nicht anderes bestimmt ist. Von mehreren Bewerbern, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Der Vorstand hat bei der Aufnahme von Bediensteten nach Absatz eins, in den Landesdienst auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen, soweit in Absatz 3 bis 6 nicht anderes bestimmt ist. Von mehreren Bewerbern, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
- (3)Absatz 3§ 4 Abs. 3, 4, 5, 6 lit. a, e, f, h und i gelten sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 3,, 4, 5, 6 Litera a,, e, f, h und i gelten sinngemäß.
- (4)Absatz 4Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs. 2 von einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Absatz 2, von einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.
- (5)Absatz 5Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß Paragraph 26, des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
- (6)Absatz 6Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht. Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 27, Absatz 4, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
- (7)Absatz 7Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens (Abs. 3, 4, 5 und 6 und § 21 Abs. 2) absieht. Die Landesregierung hat diese Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens (Absatz 3,, 4, 5 und 6 und Paragraph 21, Absatz 2,) absieht. Die Landesregierung hat diese Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 24 K-OG
Der Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten überDer Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (Paragraph 23, Absatz 2,) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
- a)Litera adie Ausschreibung,
- b)Litera bdas Objektivierungsverfahren, seinen Ablauf und seine Verfahrensschritte, mit dem Ziel, den am besten geeignete Bewerber für die freie Planstelle zu ermitteln, und
- c)Litera cdie Informationen für nicht berücksichtigte Bewerber.
§ 38 K-OG
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst oder für die Betrauung mit einer leitenden Funktion, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(2) Soweit bei leitenden Funktionen im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine befristete Betrauung erfolgt ist, gilt diese Befristung - ausgenommen beim Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) - als nicht beigefügt.
(3) Die Bestimmungen des zweiten Teiles des dritten Abschnittes und § 37 finden auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer leitenden Funktion nach § 13 betraut worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion während des sechsten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für Personen nach § 35 Abs. 1.
(4) Detailbeurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt worden sind, gelten als Detailbeurteilungen im Sinne des § 29 Abs. 1. Soweit Detailbeurteilungen noch nicht vorliegen, hat die Reihung nach § 29 Abs. 6 auf Grund des Bewerbungsgespräches zu erfolgen.
(5) Die erstmalige Bestellung von Mitgliedern nach § 21 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 hat für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 anhängige Verfahren nach dem 4. Abschnitt sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
§ 38a K-OG Verweisungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
- 1.Ziffer einsÄrztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
- 2.Ziffer 2Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,,
- 3.Ziffer 3Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023,Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,,
- 4.Ziffer 4Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022.Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,.
§ 39 K-OG
(LGBl Nr 74/2022)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des
K-LKABG) am 1. Juli 2022;Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in Paragraph 34, Absatz eins, des K-LVBG 1994), Art. römisch eins Ziffer 7, (betreffend Anlage 10 Ziffer 7, des K-LVBG 1994) und Art. römisch III (betreffend die Änderung des
K-LKABG) am 1. Juli 2022; - 2.Ziffer 2Art IV am 1. Jänner 2022;Art römisch IV am 1. Jänner 2022;
- 3.Ziffer 3die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.Die Bestimmungen des Art. römisch II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden. Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Artikel römisch II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.
Artikel II
(LGBl Nr 26/2025)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 26 aus 2025,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
- (2)Absatz 2Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach § 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach Paragraph 24, des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Abs. 1 bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.Die Bestimmungen des Art. römisch eins dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Absatz eins, bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.
Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle
Gesetz vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des
Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der
Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz -
K-OG)
StF: LGBl Nr 98/1992
Änderung
LGBl Nr 92/1997 (VfGH)
LGBl Nr 50/2000
LGBl Nr 57/2002
LGBl Nr 71/2005
LGBl Nr 37/2009
LGBl Nr 14/2010
LGBl Nr 74/2010
LGBl Nr 9/2017
LGBl Nr 43/2017 in Bearbeitung
1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) |
§ 1 | Zielsetzung |
§ 2 | Ausnahmen vom Geltungsbereich |
2. Abschnitt (Aufnahme in den Landesdienst) |
§ 3 | Geltungsbereich |
§ 4 | Ausschreibung |
§ 5 | Inhalt der Ausschreibung |
§ 6 | Objektivierungsverfahren |
§ 7 | Gutachter |
§ 8 | Begutachtung |
§ 9 | Begleitende Kontrolle |
§ 10 | Rechte von nicht berücksichtigten Bewerbern |
§ 11 | Aufnahmeempfehlung |
3. Abschnitt (Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen) |
1. | Teil (Allgemeines) |
§ 12 | Geltungsbereich |
§ 13 | Leitungsfunktionen |
2. | Teil (Betrauung mit Leitungsfunktionen) |
§ 14 | Ausschreibung |
§ 15 | Objektivierungsverfahren |
§ 16 | Betrauung |
3. | Teil (Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen) |
§ 17 | Regelmäßige Überprüfung |
§ 18 | Überprüfungsverfahren |
§ 19 | Beurteilungskriterien |
§ 20 | Ergebnis der Überprüfung |
4. Abschnitt (Objektivierung in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) |
1. | Teil (Allgemeines) |
§ 21 | Geltungsbereich |
2. | Teil (Objektivierung, ausgenommen im medizinischen Bereich und der Leiter der Anstaltsapotheken) |
§ 22 | Aufnahme von Bediensteten |
3. | Teil (Objektivierung im medizinischen Bereich und der Leiter der Anstaltsapotheke) |
§ 23 | Ausschreibung |
§ 24 | Basisausbildung |
§ 25 | Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
§ 26 | Ausbildung zum Facharzt |
§ 27 | Fachärzte |
§ 28 | Primarärzte |
§ 29 | Leiter der Anstaltsapotheke |
§ 30 | Weisungsfreiheit |
§ 31 | entfällt |
§ 32 | entfällt |
§ 33 | entfällt |
§ 34 | entfällt |
§ 35 | entfällt |
§ 36 | entfällt |
§ 37 | entfällt |
5. Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen) |
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 15 Abs. 8 und § 18 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl Nr 56/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 14/1995, bleiben unberührt.
(5) Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz in § 29 und § 50 Abs. 6 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl Nr 44/1993, idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 86/1996, gelten als Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:
„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)
Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)