§ 24 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025

Der Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten überDer Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (Paragraph 23, Absatz 2,) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

  1. a)Litera adie Ausschreibung,
  2. b)Litera bdas Objektivierungsverfahren, seinen Ablauf und seine Verfahrensschritte, mit dem Ziel, den am besten geeignete Bewerber für die freie Planstelle zu ermitteln, und
  3. c)Litera cdie Informationen für nicht berücksichtigte Bewerber.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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