§ 28 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Vorstand hat dem Objektivierungsverfahren für Primarärzte ein Anforderungsprofil im Sinne des Versorgungsauftrages der entsprechenden Abteilung zugrunde zu legen.

(2) Die Reihung der Bewerber erfolgt durch eine vom Vorstand der KABEG zu bestellende Auswahlkommission. Der Auswahlkommission gehören der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, zwei Primarärzte, ein Facharzt und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG an. Die Auswahlkommission gibt ihren Vorschlag gemäß Abs. 5 mit einfacher Stimmenmehrheit ab, wobei der ärztliche Leiter zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ärztlichen Leiters den Ausschlag. Der Vorstand oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.

(3) Die Auswahlkommission bestellt auf Vorschlag des ärztlichen Leiters einen externen Gutachter. Dieser Gutachter hat anhand der Bewerbungsunterlagen eine vorläufige nachvollziehbare Reihung der Bewerber durchzuführen und die Reihung der Auswahlkommission vorzulegen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Der Gutachter nimmt an der Beratung der Auswahlkommission mit beratender Stimme teil.

(4) Die Auswahlkommission hat mit allen Bewerbern ein Hearing durchzuführen. Im Hearing sind die Fragen so zu gestalten, dass für alle Bewerber in gleicher Weise eine Beurteilung in fachlicher und persönlicher Hinsicht möglich ist und Chancengleichheit gewahrt bleibt. Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen.

(5) Die Auswahlkommission hat aufgrund der Ergebnisse der einzelnen Verfahrensschritte eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen.

(6) Die Bestellung zum Primararzt hat befristet auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Erfolgt die Bestellung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Im Fall der wiederholten Bestellung zum Primararzt darf der Vorstand von der Ausschreibung der Funktion absehen. Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die zum Primararzt bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis ist bei der ersten Bestellung mit deren Dauer zu befristen.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten für Departmentleiter und Leiter von Instituten für Pathologie in gleicher Weise.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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