Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
(1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit §§ 21, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt. Für die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit Paragraphen 21,, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt.
(2)Absatz 2§ 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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