§ 23 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 22 gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 22, gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand hat bei der Aufnahme von Bediensteten nach Abs. 1 in den Landesdienst auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen, soweit in Abs. 3 bis 6 nicht anderes bestimmt ist. Von mehreren Bewerbern, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Der Vorstand hat bei der Aufnahme von Bediensteten nach Absatz eins, in den Landesdienst auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen, soweit in Absatz 3 bis 6 nicht anderes bestimmt ist. Von mehreren Bewerbern, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 3, 4, 5, 6 lit. a, e, f, h und i gelten sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 3,, 4, 5, 6 Litera a,, e, f, h und i gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs. 2 von einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Absatz 2, von einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß Paragraph 26, des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  6. (6)Absatz 6Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs.  4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht. Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 27, Absatz 4, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
  7. (7)Absatz 7Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens (Abs. 3, 4, 5 und 6 und § 21 Abs. 2) absieht. Die Landesregierung hat diese Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens (Absatz 3,, 4, 5 und 6 und Paragraph 21, Absatz 2,) absieht. Die Landesregierung hat diese Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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