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(2) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt (§ 26) darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung (§ 24) oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 25) in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen gemäß den §§ 24 und 25 ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(3) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
(2) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt (§ 26) darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung (§ 24) oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 25) in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen gemäß den §§ 24 und 25 ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(3) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.