§ 21 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
  1. (1)Absatz einsDer 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des Paragraph 27, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut.
  2. (2)Absatz 2Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis oder ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zum Land oder zur KABEG zur Absolvierung einer Ausbildung aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens ausgenommen ist, keinem Objektivierungsverfahren zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung erfolgt. Der Lauf der Frist wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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