§ 21 K-OG § 21

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Geltungsbereich

Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. § 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, gemäß § 22 Abs. 2 oder gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG nach dem dritten und vierten Satz zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 22.03.2017 bis 31.12.9999
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