§ 11 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 11

Aufnahmeempfehlung

 

(1) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens einschließlich einer amtswegigen Überprüfung nach § 10 gilt - sofern eine Aufnahmeempfehlung nicht nach Abs 2 ausgeschlossen ist - hinsichtlich der Aufnahme des an erster Stelle gereihten Bewerbers als Aufnahmeempfehlung in den Landesdienst; dies gilt sinngemäß für die Aufnahme auf Grund einer Sammelausschreibung.

 

(2) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens gilt nicht als Aufnahmeempfehlung, wenn sich für alle Bewerber - hat sich nur ein Bewerber dem Objektivierungsverfahren unterzogen, für diesen - eine Durchschnittsnote ergeben hat, die schlechter als die Note 3 ist. In diesem Fall ist der Landesregierung das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der Aufnahmeempfehlung (Abs 1) oder im Falle des Abs 2 ohne Aufnahmeempfehlung, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Landesregierung von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs 3 bis 5 absieht.

 

(4) Wurde im Objektivierungsverfahren eine Person an erster Stelle gereiht, die bereits Landesbediensteter ist, so gilt das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens als Empfehlung für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle: Abs 1 letzter Halbsatz sowie Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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