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(1) Zur Auswahl von Bewerbern um freie PlanstellenDer Vorstand hat Richtlinien für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6adie Durchführung des Ärztegesetzes 1998 ist vom Vorstand eine Auswahlkommissionobjektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu bestellen,erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die aus mindestens zwei Dienstnehmern, die inKABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG tätig sind,zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bestehen hat.
(2) Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat die Auswahlkommission die fachliche und persönliche Qualifikation der Bewerber unter Berücksichtigung bereits absolvierter Ausbildungen oder Teilen von Ausbildungen und unter Berücksichtigung von nach der Basisausbildung freiwerdenden Ausbildungsstellen zu beurteilenbringen. Die AuswahlkommissionRichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten überDer Vorstand hat eine nachvollziehbar begründete ReihungRichtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (Paragraph 23, Absatz 2,) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den VorstandHomepage des Landes zu beschließenverlautbaren. Der Beschluss hat einstimmigFerner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu erfolgenveröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Bei mehr als zwei Kommissionsmitgliedern kommt der Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
(1) Zur Auswahl von Bewerbern um freie PlanstellenDer Vorstand hat Richtlinien für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6adie Durchführung des Ärztegesetzes 1998 ist vom Vorstand eine Auswahlkommissionobjektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu bestellen,erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die aus mindestens zwei Dienstnehmern, die inKABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG tätig sind,zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bestehen hat.
(2) Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat die Auswahlkommission die fachliche und persönliche Qualifikation der Bewerber unter Berücksichtigung bereits absolvierter Ausbildungen oder Teilen von Ausbildungen und unter Berücksichtigung von nach der Basisausbildung freiwerdenden Ausbildungsstellen zu beurteilenbringen. Die AuswahlkommissionRichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten überDer Vorstand hat eine nachvollziehbar begründete ReihungRichtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (Paragraph 23, Absatz 2,) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den VorstandHomepage des Landes zu beschließenverlautbaren. Der Beschluss hat einstimmigFerner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu erfolgenveröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Bei mehr als zwei Kommissionsmitgliedern kommt der Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über