§ 24 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Begründung eines Dienstverhältnisses mit Personen, die sichZur Auswahl von Bewerbern um eine Planstelle als Arztfreie Planstellen für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 bewerbenist vom Vorstand eine Auswahlkommission zu bestellen, hatdie aus mindestens zwei Dienstnehmern, die in der Reihenfolge des Datums der PromotionKABEG tätig sind, erfolgt die Bewerbung in einem zwei Jahre übersteigenden Abstand zur Promotion, unter Berücksichtigung des Datums der Bewerbung zu erfolgenbestehen hat.

(2) Unbeschadet eines Erfolgsnachweises gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat jede Person indie Auswahlkommission die fachliche und persönliche Qualifikation der Bewerber unter Berücksichtigung bereits absolvierter Ausbildungen oder Teilen von Ausbildungen und unter Berücksichtigung von nach der Basisausbildung das Recht, während ihrer Ausbildung vom jeweiligen Primararzt am Endefreiwerdenden Ausbildungsstellen zu beurteilen. Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Beschäftigung inBewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Bei mehr als zwei Kommissionsmitgliedern kommt der jeweiligen Abteilung eine detaillierte schriftliche Beurteilung zu begehrenBeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß..

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.2021

(1) Die Begründung eines Dienstverhältnisses mit Personen, die sichZur Auswahl von Bewerbern um eine Planstelle als Arztfreie Planstellen für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 bewerbenist vom Vorstand eine Auswahlkommission zu bestellen, hatdie aus mindestens zwei Dienstnehmern, die in der Reihenfolge des Datums der PromotionKABEG tätig sind, erfolgt die Bewerbung in einem zwei Jahre übersteigenden Abstand zur Promotion, unter Berücksichtigung des Datums der Bewerbung zu erfolgenbestehen hat.

(2) Unbeschadet eines Erfolgsnachweises gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat jede Person indie Auswahlkommission die fachliche und persönliche Qualifikation der Bewerber unter Berücksichtigung bereits absolvierter Ausbildungen oder Teilen von Ausbildungen und unter Berücksichtigung von nach der Basisausbildung das Recht, während ihrer Ausbildung vom jeweiligen Primararzt am Endefreiwerdenden Ausbildungsstellen zu beurteilen. Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Beschäftigung inBewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Bei mehr als zwei Kommissionsmitgliedern kommt der jeweiligen Abteilung eine detaillierte schriftliche Beurteilung zu begehrenBeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß..

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