Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gesetz vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des
Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der
Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz -
K-OG)
StF: LGBl Nr 98/1992

Änderung

LGBl Nr 92/1997 (VfGH)

LGBl Nr 50/2000

LGBl Nr 57/2002

LGBl Nr 71/2005

LGBl Nr 37/2009

LGBl Nr 14/2010

LGBl Nr 74/2010

LGBl Nr 9/2017

LGBl Nr 43/2017 in Bearbeitung

1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

§ 1

Zielsetzung

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

2. Abschnitt (Aufnahme in den Landesdienst)

§ 3

Geltungsbereich

§ 4

Ausschreibung

§ 5

Inhalt der Ausschreibung

§ 6

Objektivierungsverfahren

§ 7

Gutachter

§ 8

Begutachtung

§ 9

Begleitende Kontrolle

§ 10

Rechte von nicht berücksichtigten Bewerbern

§ 11

Aufnahmeempfehlung

 

3. Abschnitt (Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen)

 

1.

Teil (Allgemeines)

§ 12

Geltungsbereich

§ 13

Leitungsfunktionen

 

2.

Teil (Betrauung mit Leitungsfunktionen)

§ 14

Ausschreibung

§ 15

Objektivierungsverfahren

§ 16

Betrauung

 

3.

Teil (Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen)

§ 17

Regelmäßige Überprüfung

§ 18

Überprüfungsverfahren

§ 19

Beurteilungskriterien

§ 20

Ergebnis der Überprüfung

 

4. Abschnitt (Objektivierung in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)

1.

Teil (Allgemeines)

§ 21

Geltungsbereich

2.

Teil (Objektivierung, ausgenommen im medizinischen Bereich und der Leiter der Anstaltsapotheken)

§ 22

Aufnahme von Bediensteten

3.

Teil (Objektivierung im medizinischen Bereich und der Leiter der Anstaltsapotheke)

§ 23

Ausschreibung

§ 24

Basisausbildung

§ 25

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 26

Ausbildung zum Facharzt

§ 27

Fachärzte

§ 28

Primarärzte

§ 29

Leiter der Anstaltsapotheke

§ 30

Weisungsfreiheit

§ 31

entfällt

§ 32

entfällt

§ 33

entfällt

§ 34

entfällt

§ 35

entfällt

§ 36

entfällt

§ 37

entfällt

 

5. Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

 

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 38a

Verweisungen

§ 39

Inkrafttreten

 

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) § 15 Abs. 8 und § 18 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Die Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl Nr 56/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 14/1995, bleiben unberührt.

(5) Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz in § 29 und § 50 Abs. 6 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl Nr 44/1993, idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 86/1996, gelten als Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997.

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

 

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)

Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 K-OG