Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2025
(LGBl Nr 74/2022) Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des K-LKABG) am 1. Juli 2022;Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in Paragraph 34, Absatz eins, des K-LVBG 1994), Art. römisch eins Ziffer 7, (betreffend Anlage 10 Ziffer 7, des K-LVBG 1994) und Art. römisch III (betreffend die Änderung des K-LKABG) am 1. Juli 2022;
2.Ziffer 2Art IV am 1. Jänner 2022;Art römisch IV am 1. Jänner 2022;
3.Ziffer 3die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.Die Bestimmungen des Art. römisch II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3)Absatz 3Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden. Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Artikel römisch II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.
Artikel II(LGBl Nr 26/2025) Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 26 aus 2025,) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach § 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach Paragraph 24, des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Abs. 1 bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.Die Bestimmungen des Art. römisch eins dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Absatz eins, bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.
Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025) InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,) Inkrafttretensbestimmung
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Artikel X(LGBl Nr 65/2025) Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 65 aus 2025,) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer eins§ 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und Art. VIII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2026; Paragraph 35 c, des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes und Art. römisch VIII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2026;
2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2Auf die im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf die im Zeitpunkt des Absatz eins, Ziffer 2, bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des Paragraph 164, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Absatz eins, Ziffer 2, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Paragraph 58, Absatz eins bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Ziffer 2, begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden Paragraph 58, Absatz eins bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Ziffer 2, geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4)Absatz 4§ 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde. Paragraph 35 c, des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde.
(5)Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. römisch VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(6)Absatz 6Das Dienstalter iSv § 70 Abs. 6 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.Das Dienstalter iSv Paragraph 70, Absatz 6, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes und Paragraph 63, Absatz 7, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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