§ 39 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

        Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

        1. „(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)

          Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)

          Artikel IV
          (LGBl Nr 72/2018)
          Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
          1. (1) Es treten in Kraft:
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 K-OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 K-OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 K-OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 K-OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 K-OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38a K-OG
Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) Fundstelle