§ 39 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 74/2022)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des
      K-LKABG) am 1. Juli 2022;
      Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in Paragraph 34, Absatz eins, des K-LVBG 1994), Art. römisch eins Ziffer 7, (betreffend Anlage 10 Ziffer 7, des K-LVBG 1994) und Art. römisch III (betreffend die Änderung des
      K-LKABG) am 1. Juli 2022;
    2. 2.Ziffer 2Art IV am 1. Jänner 2022;Art römisch IV am 1. Jänner 2022;
    3. 3.Ziffer 3die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.Die Bestimmungen des Art. römisch II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden. Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Artikel römisch II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.

Mit

Artikel II des Gesetzes (LGBl Nr 50/2000LGBl Nr 26/2025 wurden folgende)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen getroffen:

Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2025,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

        Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

        1. „(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)

          Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)

          Artikel IV
          (LGBl Nr 72/2018)
          Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
          1. (1) Es treten in Kraft:
  2. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach § 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach Paragraph 24, des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Abs. 1 bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.Die Bestimmungen des Art. römisch eins dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Absatz eins, bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.09.2022 bis 30.06.2025
(LGBl Nr 74/2022)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des
      K-LKABG) am 1. Juli 2022;
      Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in Paragraph 34, Absatz eins, des K-LVBG 1994), Art. römisch eins Ziffer 7, (betreffend Anlage 10 Ziffer 7, des K-LVBG 1994) und Art. römisch III (betreffend die Änderung des
      K-LKABG) am 1. Juli 2022;
    2. 2.Ziffer 2Art IV am 1. Jänner 2022;Art römisch IV am 1. Jänner 2022;
    3. 3.Ziffer 3die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.Die Bestimmungen des Art. römisch II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden. Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Artikel römisch II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.

Mit

Artikel II des Gesetzes (LGBl Nr 50/2000LGBl Nr 26/2025 wurden folgende)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen getroffen:

Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2025,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

        Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

        1. „(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)

          Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)

          Artikel IV
          (LGBl Nr 72/2018)
          Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
          1. (1) Es treten in Kraft:
  2. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach § 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach Paragraph 24, des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Abs. 1 bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.Die Bestimmungen des Art. römisch eins dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Absatz eins, bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.

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