§ 39 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 14 Abs. 1 zweiter Satz K-OG in der Fassung des Art. I Z 4 und § 15 Abs. 2a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 2, § 15 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 3, § 15b Abs. 2a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 4 sowie § 15b Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 5 mit 1. Jänner 2020;

2.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) Die Bestimmungen des Art. I finden keine Anwendung auf Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Mit Artikel VII(LGBk Nr 117/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. II dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(3) § 12 Abs. 1a, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019LGBl Nr 50/2000, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist. wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Artikel II(LGBl Nr 77/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 11 und 12 dieses Gesetzes (betreffend § 26 Abs. 5 und
§ 27 Abs. 1 K-OG) finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.

  1. (1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

        Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

        1. „(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)

          Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)

          Artikel IV
          (LGBl Nr 72/2018)
          Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
          1. (1) Es treten in Kraft:

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2022

(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 14 Abs. 1 zweiter Satz K-OG in der Fassung des Art. I Z 4 und § 15 Abs. 2a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 2, § 15 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 3, § 15b Abs. 2a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 4 sowie § 15b Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 5 mit 1. Jänner 2020;

2.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) Die Bestimmungen des Art. I finden keine Anwendung auf Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Mit Artikel VII(LGBk Nr 117/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. II dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(3) § 12 Abs. 1a, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019LGBl Nr 50/2000, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist. wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Artikel II(LGBl Nr 77/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 11 und 12 dieses Gesetzes (betreffend § 26 Abs. 5 und
§ 27 Abs. 1 K-OG) finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.

  1. (1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

        Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

        1. „(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)

          Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)

          Artikel IV
          (LGBl Nr 72/2018)
          Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
          1. (1) Es treten in Kraft:

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