Gesetzesaktualisierungen

14 Gesetze aktualisiert am 21.02.2026

Gesetze 1-10 von 14

4 Paragrafen zu GmbH-Gesetz (GmbHG) aktualisiert


§ 127 GmbHG

(1)Absatz einsMit dem Vollzuge dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung der zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften sind Mein Justizminister und Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen und des Ack... mehr lesen...


§ 30k GmbHG

(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:1.Ziffer einsdie in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;2.Ziffer 2gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;... mehr lesen...


§ 30g GmbHG

(1)Absatz einsAus der Mitte des Aufsichtsrats sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Geschäftsführer haben zum Firmenbuch anzumelden, wer gewählt ist.(2)Absatz 2Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der ... mehr lesen...


§ 30h GmbHG

(1)Absatz einsAn den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich m... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

2 Paragrafen zu Genossenschaftsgesetz (GenG) aktualisiert


§ 87 GenG Zwangs- und Ordnungsstrafen

(1)Absatz einsDas Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bi... mehr lesen...


§ 22 GenG

(1)Absatz einsDer Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten.Der Vor... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

16 Paragrafen zu Bankwesengesetz (BWG) aktualisiert


§ 109 BWG Umsetzungshinweis

(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugn... mehr lesen...


§ 107 BWG Inkrafttreten und Vollziehung

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 4, § 2 Z 6, 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 9 bis § 19, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter... mehr lesen...


§ 105 BWG Verweise und Verordnungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, treten an deren S... mehr lesen...


§ 99 BWG

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsals Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finan... mehr lesen...


§ 77 BWG Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

(1)Absatz einsDie Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn1.Ziffer einsdie öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 sowie die abgabenre... mehr lesen...


§ 69a BWG Zuordnung der Kosten

(1)Absatz einsFür die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z... mehr lesen...


§ 63 BWG

(1)Absatz einsDie Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft z... mehr lesen...


§ 63a BWG

(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen o... mehr lesen...


§ 62 BWG

Paragraph 62, Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:1.Ziffer einsDer Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung... mehr lesen...


§ 62a BWG

Paragraph 62 a, Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro, 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro, 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro, 4.Ziffer 4bis... mehr lesen...


§ 61 BWG

(1)Absatz einsBankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsve... mehr lesen...


§ 60a BWG Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband

(1)Absatz einsFür die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentl... mehr lesen...


§ 43 BWG Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernla... mehr lesen...


§ 30 BWG Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

(1)Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kre... mehr lesen...


§ 21b BWG Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA

(1)Absatz einsDie FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 8 und 9, Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 2, Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 3, Art. 147 Abs. 5, Art. 164 Abs. 5 u... mehr lesen...


§ 3 BWG Ausnahmen

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf1.Ziffer einsdie Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;2.Ziffer 2Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Veror... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

2 Paragrafen zu Rechtspflegergesetz (RpflG) aktualisiert


§ 45 RpflG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.(2)Absatz 2Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.(3)Absatz 3Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betre... mehr lesen...


§ 22 RpflG Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

(1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Fü... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

31 Paragrafen zu Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG) aktualisiert


§ 342 VAG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsJurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895;2.Ziffer 2Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897;3.Ziffer ... mehr lesen...


§ 340 VAG Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 3, § 5 Z 28 lit. a und Z 54 bis 58, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 74, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 109 Abs. 3, § 116 Abs. 8, § 127 ... mehr lesen...


§ 341a VAG Umsetzungshinweise

(1)Absatz einsDas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finan... mehr lesen...


§ 333 VAG Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsNach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:1.Ziffer eins(zu § 5 Begriffsbestimmungen):(zu Paragraph 5, Begriffsbestimmungen):Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versi... mehr lesen...


§ 317 VAG Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

(1)Absatz einsWer gegen die Verpflichtung zur1.Ziffer einsAnzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 24, verstößt,2.Ziffer 2Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) ve... mehr lesen...


§ 318 VAG Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

§ 318.Paragraph 318, Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpfli... mehr lesen...


§ 306 VAG Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

(1)Absatz einsDie Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Abs... mehr lesen...


§ 309 VAG Eröffnung des Konkursverfahrens

(1)Absatz einsDer Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.Der Vorstand bzw. der Verwaltun... mehr lesen...


§ 305 VAG Aufgaben

(1)Absatz einsDer Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks1.Ziffer einsdie Einhaltung von § 301 Abs. 3 durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise zu prüfen,die Einhaltung von Paragraph 301, Absatz 3, durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise z... mehr lesen...


§ 297 VAG Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR

(1)Absatz einsDie FMA hat den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen1.Ziffer einsdie Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Par... mehr lesen...


§ 268 VAG Grundsätze der Beaufsichtigung

(1)Absatz einsDie FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.Die FMA hat im Umfang der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicheru... mehr lesen...


§ 269 VAG Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 269.Paragraph 269, Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 5, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. ... mehr lesen...


§ 271 VAG Kosten der Versicherungsaufsicht

(1)Absatz einsDie auf die Versicherungsaufsicht entfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz sind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, w... mehr lesen...


§ 264 VAG Berichtspflichten des Abschlussprüfers

(1)Absatz einsDas Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabs... mehr lesen...


§ 266 VAG Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

§ 266.Paragraph 266, Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro, 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro, 3.Ziffer 3bis zu einer Milliard... mehr lesen...


§ 260 VAG Wahl des Abschlussprüfers

(1)Absatz einsDie Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:1.Ziffer einsden gewählten Abschlussprüfer und2.Ziffer 2die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB un... mehr lesen...


§ 263 VAG Prüfpflichten des Abschlussprüfers

(1)Absatz einsNeben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:1.Ziffer einsdie Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbed... mehr lesen...


§ 256a VAG Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen“

(1)Absatz einsDie FMA hat alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängten Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Maßnahmen einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Ve... mehr lesen...


§ 248 VAG Berichte an die FMA

(1)Absatz einsBei der Zusammenstellung und Meldung der für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlichen Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherun... mehr lesen...


§ 136 VAG Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

(1)Absatz einsFür die Rechnungslegung (Konzernrechnungslegung), einschließlich der (konsolidierten) Unternehmensberichterstattung, sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die folgenden Bestimmungen:1.Z... mehr lesen...


§ 137 VAG Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht

(1)Absatz einsDer Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.(2)Absatz 2Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Cor... mehr lesen...


§ 141 VAG Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung

(1)Absatz einsKompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung haben die Aufwendungen und Erträge, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnu... mehr lesen...


§ 123 VAG Vorschriften für den Aufsichtsrat

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in § 120 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in Paragraph 120, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu erfüllen.(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat zusätzlich zu Abs. 1 über... mehr lesen...


§ 123a VAG Vorschriften für den Versicherungsvertrieb

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebe... mehr lesen...


§ 116 VAG Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars

(1)Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat1.Ziffer einsdarauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach... mehr lesen...


§ 69 VAG Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

(1)Absatz einsFür kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs... mehr lesen...


§ 70 VAG Eigenmittelerfordernis

(1)Absatz einsDas Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnu... mehr lesen...


§ 76 VAG Vorstand

(1)Absatz einsDer Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn der Geschäftsbetrieb keine höhere Anzahl an Vorstandsmitgliedern erfordert.(2)Absatz 2Die Vorstandsmitglieder müssen über die zur Erfüllung ihrer... mehr lesen...


§ 77 VAG Aufsichtsrat

(1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig... mehr lesen...


§ 11 VAG Änderungen des Geschäftsbetriebes

(1)Absatz einsÄnderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsve... mehr lesen...


§ 5 VAG Begriffsbestimmungen

§ 5.Paragraph 5, Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

5 Paragrafen zu Finanzkonglomerategesetz (FKG) aktualisiert


§ 18 FKG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem... mehr lesen...


§ 20 FKG

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts ... mehr lesen...


§ 14 FKG Meldungen und Zugang zu Informationen

(1)Absatz einsDie zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben s... mehr lesen...


§ 11 FKG Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement

(1)Absatz einsIn den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.(2)Absatz 2Angemessenes Risikomanagement umf... mehr lesen...


§ 2 FKG Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Kreditinstitut“ ista)Litera aein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderu... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

4 Paragrafen zu Sparkassengesetz (SpkG) aktualisiert


Anl. 1 SpkG

Anlage zu § 24Anlage zu Paragraph 24,PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN(1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfun... mehr lesen...


§ 44 SpkG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptm... mehr lesen...


§ 24 SpkG Sparkassen-Prüfungsverband

(1)Absatz einsDer nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:1.Ziffer einsSpar... mehr lesen...


§ 24a SpkG Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

(1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

3 Paragrafen zu Ratingagenturenvollzugsgesetz  (RAVG) aktualisiert


§ 11 RAVG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 7 RAVG Verweise und Verordnungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt... mehr lesen...


§ 2 RAVG Zuständige und sektoral zuständige Behörde

(1)Absatz einsDie FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständ... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

7 Paragrafen zu Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) aktualisiert


Art. 1 § 32 GenRevG 1997 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins§ 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 10... mehr lesen...


Art. 1 § 18a GenRevG 1997 Niederlassung

(1)Absatz einsStaatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung d... mehr lesen...


Art. 1 § 16 GenRevG 1997 Inhalt und Ablauf der Prüfung

(1)Absatz einsDie Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat.... mehr lesen...


Art. 1 § 10 GenRevG 1997 Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

(1)Absatz einsDer Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, di... mehr lesen...


Art. 1 § 12 GenRevG 1997 Zwangsstrafen

(1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten.Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der Paragraphen 4 und 6 vom Gericht durch Z... mehr lesen...


Art. 1 § 3 GenRevG 1997 Auswahl des Revisors

(1)Absatz einsAls Revisor darf bestellt werden:1.Ziffer einsbei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor undbei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener R... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26
Gesetze 1-10 von 14