(1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Finanzmarktstabilitätsgremium eingerichtet. Die Mitglieder und deren Stellvertreter sind durch die Bundesregierung auf Vorschlag des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, sechs weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben s... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.(2)Absatz 2Angemessenes Risikomanagement umf... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Kreditinstitut“ ista)Litera aein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderu... mehr lesen...
Anlage zu § 24Anlage zu Paragraph 24,PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN(1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:1.Ziffer einsSpar... mehr lesen...
(1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:Die Paragraphen 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:1.Ziffer eins§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerun... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsin einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Infor... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Int... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet und den sie direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anteile eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW dürfen in Österreich vertrieben werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139 Abs. 1 und 1a und die Bescheinigung gemäß § 139 Abs. 2 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitglie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat für jeden der von ihr verwalteten OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:1.Ziffer einseinen Prospekt,2.Ziffer 2einen Rechenschaftsbericht je Rechnungsjahr,3.Ziffer 3einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Rechnungsjahres... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA1.Ziffer einsdas KID und alle Änderungen desselben,2.Ziffer 2den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und3.Ziffer 3die Rechenschaftsberichte, Halbjahresberichte und im Falle der Abwicklung die Abwicklungsberichte sowie den Prüfbericht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 § 0 gültig von 11.12.2021 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.(2)Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 10... mehr lesen...
(1)Absatz einsStaatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der Paragraphen 4 und 6 v... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Revisor darf bestellt werden:1.Ziffer einsbei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor undbei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener R... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 35 bis 37, §§ 39 bis 46, § 56 Abs. 5 und 6 und § 60 mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 60 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 35 bis 37 und §§ 39 bis 46 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordn... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.(2)Absatz 2Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind di... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsgegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierte oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 55, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU. Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, gegebenenfalls auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. De... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 § 0 gültig von 11.12.2021 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Das Inhaltsverzeic... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsInstitute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungsein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:1.Ziffer einsden Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;2.Ziffer 2den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanier... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 § 0 gültig von 31.12.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsJurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895;2.Ziffer 2Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897;3.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finan... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 3, § 5 Z 28 lit. a und Z 54 bis 58, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 74, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 109 Abs. 3, § 116 Abs. 8, § 127 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:1.Ziffer eins(zu § 5 Begriffsbestimmungen):(zu Paragraph 5, Begriffsbestimmungen):Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer gegen die Verpflichtung zur1.Ziffer einsAnzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 24, verstößt,2.Ziffer 2Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) ve... mehr lesen...
§ 318.Paragraph 318, Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpfli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.Der Vorstand bzw. der Verwaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks1.Ziffer einsdie Einhaltung von § 301 Abs. 3 durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise zu prüfen,die Einhaltung von Paragraph 301, Absatz 3, durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen1.Ziffer einsdie Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Par... mehr lesen...
§ 269.Paragraph 269, Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 5, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf die Versicherungsaufsicht entfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz sind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.Die FMA hat im Umfang der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicheru... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:1.Ziffer einsdie Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbed... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabs... mehr lesen...
§ 266.Paragraph 266, Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro, 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro, 3.Ziffer 3bis zu einer Milliard... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:1.Ziffer einsden gewählten Abschlussprüfer und2.Ziffer 2die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängten Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Maßnahmen einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Zusammenstellung und Meldung der für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlichen Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.(2)Absatz 2Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Cor... mehr lesen...
(1)Absatz einsKompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung haben die Aufwendungen und Erträge, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnu... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Rechnungslegung (Konzernrechnungslegung), einschließlich der (konsolidierten) Unternehmensberichterstattung, sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die folgenden Bestimmungen:1.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in § 120 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in Paragraph 120, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu erfüllen.(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat zusätzlich zu Abs. 1 über... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat1.Ziffer einsdarauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn der Geschäftsbetrieb keine höhere Anzahl an Vorstandsmitgliedern erfordert.(2)Absatz 2Die Vorstandsmitglieder müssen über die zur Erfüllung ihrer... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsve... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.(2)Absatz 2Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines... mehr lesen...
Verweise auf das Parteiengesetz 2012 beziehen sich auf das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2025.Verweise auf das Parteiengesetz 2012 beziehen sich auf das Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt T... mehr lesen...