Gesetzesaktualisierungen

13 Gesetze aktualisiert am 21.02.2026

Gesetze 11-13 von 13

6 Paragrafen zu Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) aktualisiert


§ 168 BaSAG Umsetzungshinweis

(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019... mehr lesen...


§ 167 BaSAG Inkrafttreten und Anwendung

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Das Inhaltsverzeic... mehr lesen...


§ 164 BaSAG Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nich... mehr lesen...


§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

(1)Absatz einsInstitute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungsein... mehr lesen...


§ 4 BaSAG Festlegung der Planinhalte

(1)Absatz einsDie FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:1.Ziffer einsden Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;2.Ziffer 2den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanier... mehr lesen...


Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 § 0 gültig von 31.12.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

31 Paragrafen zu Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) aktualisiert


§ 342 VAG 2016 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsJurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895;2.Ziffer 2Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897;3.Ziffer ... mehr lesen...


§ 341a VAG 2016 Umsetzungshinweise

(1)Absatz einsDas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finan... mehr lesen...


§ 340 VAG 2016 Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 3, § 5 Z 28 lit. a und Z 54 bis 58, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 74, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 109 Abs. 3, § 116 Abs. 8, § 127 ... mehr lesen...


§ 333 VAG 2016 Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsNach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:1.Ziffer eins(zu § 5 Begriffsbestimmungen):(zu Paragraph 5, Begriffsbestimmungen):Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versi... mehr lesen...


§ 317 VAG 2016 Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

(1)Absatz einsWer gegen die Verpflichtung zur1.Ziffer einsAnzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 24, verstößt,2.Ziffer 2Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) ve... mehr lesen...


§ 318 VAG 2016 Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

§ 318.Paragraph 318, Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpfli... mehr lesen...


§ 309 VAG 2016 Eröffnung des Konkursverfahrens

(1)Absatz einsDer Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.Der Vorstand bzw. der Verwaltun... mehr lesen...


§ 305 VAG 2016 Aufgaben

(1)Absatz einsDer Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks1.Ziffer einsdie Einhaltung von § 301 Abs. 3 durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise zu prüfen,die Einhaltung von Paragraph 301, Absatz 3, durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise z... mehr lesen...


§ 306 VAG 2016 Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

(1)Absatz einsDie Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Abs... mehr lesen...


§ 297 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR

(1)Absatz einsDie FMA hat den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen1.Ziffer einsdie Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Par... mehr lesen...


§ 269 VAG 2016 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 269.Paragraph 269, Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 5, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. ... mehr lesen...


§ 271 VAG 2016 Kosten der Versicherungsaufsicht

(1)Absatz einsDie auf die Versicherungsaufsicht entfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz sind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, w... mehr lesen...


§ 268 VAG 2016 Grundsätze der Beaufsichtigung

(1)Absatz einsDie FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.Die FMA hat im Umfang der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicheru... mehr lesen...


§ 263 VAG 2016 Prüfpflichten des Abschlussprüfers

(1)Absatz einsNeben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:1.Ziffer einsdie Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbed... mehr lesen...


§ 264 VAG 2016 Berichtspflichten des Abschlussprüfers

(1)Absatz einsDas Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabs... mehr lesen...


§ 266 VAG 2016 Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

§ 266.Paragraph 266, Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro, 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro, 3.Ziffer 3bis zu einer Milliard... mehr lesen...


§ 260 VAG 2016 Wahl des Abschlussprüfers

(1)Absatz einsDie Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:1.Ziffer einsden gewählten Abschlussprüfer und2.Ziffer 2die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB un... mehr lesen...


§ 256a VAG 2016 Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen“

(1)Absatz einsDie FMA hat alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängten Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Maßnahmen einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Ve... mehr lesen...


§ 248 VAG 2016 Berichte an die FMA

(1)Absatz einsBei der Zusammenstellung und Meldung der für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlichen Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherun... mehr lesen...


§ 137 VAG 2016 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht

(1)Absatz einsDer Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.(2)Absatz 2Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Cor... mehr lesen...


§ 141 VAG 2016 Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung

(1)Absatz einsKompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung haben die Aufwendungen und Erträge, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnu... mehr lesen...


§ 136 VAG 2016 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

(1)Absatz einsFür die Rechnungslegung (Konzernrechnungslegung), einschließlich der (konsolidierten) Unternehmensberichterstattung, sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die folgenden Bestimmungen:1.Z... mehr lesen...


§ 123 VAG 2016 Vorschriften für den Aufsichtsrat

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in § 120 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die in Paragraph 120, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu erfüllen.(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat zusätzlich zu Abs. 1 über... mehr lesen...


§ 123a VAG 2016 Vorschriften für den Versicherungsvertrieb

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebe... mehr lesen...


§ 116 VAG 2016 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars

(1)Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat1.Ziffer einsdarauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach... mehr lesen...


§ 77 VAG 2016 Aufsichtsrat

(1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig... mehr lesen...


§ 69 VAG 2016 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

(1)Absatz einsFür kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs... mehr lesen...


§ 70 VAG 2016 Eigenmittelerfordernis

(1)Absatz einsDas Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnu... mehr lesen...


§ 76 VAG 2016 Vorstand

(1)Absatz einsDer Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn der Geschäftsbetrieb keine höhere Anzahl an Vorstandsmitgliedern erfordert.(2)Absatz 2Die Vorstandsmitglieder müssen über die zur Erfüllung ihrer... mehr lesen...


§ 11 VAG 2016 Änderungen des Geschäftsbetriebes

(1)Absatz einsÄnderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsve... mehr lesen...


§ 5 VAG 2016 Begriffsbestimmungen

§ 5.Paragraph 5, Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26

2 Paragrafen zu Parteienförderungsgesetz (V-PFG) aktualisiert


§ 14 V-PFG

(1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.(2)Absatz 2Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines... mehr lesen...


§ 13 V-PFG

Verweise auf das Parteiengesetz 2012 beziehen sich auf das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2025.Verweise auf das Parteiengesetz 2012 beziehen sich auf das Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt T... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.26
Gesetze 11-13 von 13