§ 11 VAG 2016 Änderungen des Geschäftsbetriebes

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÄnderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
  2. (2)Absatz 2Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.
  3. (3)Absatz 3Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend § 16 Abs. 3 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs in einem Drittland ist der FMA drei Monate vor der geplanten Aufnahme anzuzeigen.Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt Paragraph 21, Absatz eins, sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs in einem Drittland ist der FMA drei Monate vor der geplanten Aufnahme anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 19 Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen.Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, hat mit Bescheid zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Artikel 8, Absatz 14, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsÄnderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
  2. (2)Absatz 2Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.
  3. (3)Absatz 3Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend § 16 Abs. 3 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs in einem Drittland ist der FMA drei Monate vor der geplanten Aufnahme anzuzeigen.Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt Paragraph 21, Absatz eins, sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs in einem Drittland ist der FMA drei Monate vor der geplanten Aufnahme anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 19 Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen.Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, hat mit Bescheid zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Artikel 8, Absatz 14, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.

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