§ 14 V-PFG

Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.
  3. (3)Absatz 3Auf den Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 1 lit. c) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.Auf den Rechenschaftsbericht (Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt § 12 in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt Paragraph 12, in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt § 2 Z. 5b lit. j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des § 2 Z. 5b lit. j des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j, des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2026

Stand vor dem 19.02.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 19.02.2026
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.
  3. (3)Absatz 3Auf den Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 1 lit. c) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.Auf den Rechenschaftsbericht (Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt § 12 in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt Paragraph 12, in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt § 2 Z. 5b lit. j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des § 2 Z. 5b lit. j des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j, des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2026

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