§ 2 V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Anspruch auf Parteienförderung haben

a)

politische Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind; als politische Parteien gelten auch Landesorganisationen von politischen Parteien;

b)

sonstige wahlwerbende Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind. Dazu gehören auch wahlwerbende Parteien, an denen sich eine politische Partei mit anderen, nicht als politische Parteien konstituierten Personengruppen oder mehrere politische Parteien beteiligt haben.

(2) Ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete wird einer Partei nach Abs. 1 zugerechnet, wenn die Person auf dem Wahlvorschlag der Partei kandidiert hat. Die Zurechnung endet, wenn die Person aus der Landtagsfraktion ihrer Partei (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin austritt. Ein Austritt kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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