§ 9 V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin gewährt finanzielle Förderungen nach § 7 unmittelbar von Amts wegen; eine Entscheidung mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird.

(2) Die Zuweisung und allfällige Entziehung von Klubräumlichkeiten nach § 8 erfolgt unmittelbar durch den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin von Amts wegen; eine Entscheidung über Ansprüche nach § 8 mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird oder die Fraktion sich gegen die Entziehung wendet.

(3) Auf die Ansprüche nach den §§ 7 und 8 kann durch schriftliche Erklärung der Fraktion an den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin verzichtet werden. Der Verzicht kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 V-PFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 V-PFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 V-PFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 V-PFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 V-PFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-PFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 V-PFG
§ 10 V-PFG