§ 14 V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022
  1. (1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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