§ 4 V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Parteienförderung wird aufgrund eines schriftlichen Antrages jährlich gewährt. Der Antrag ist – bei sonstigem Verlust des Anspruchs – bis 30. September des Jahres, für das die Förderung beansprucht wird, oder im Fall der erstmaligen Antragstellung, weil die Partei neu im Landtag vertreten ist, innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des neuen Landtages einzubringen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der zuerkannte Betrag ist im Ausmaß von 90 % unverzüglich nach Erlassung des Bescheides, im restlichen Ausmaß zum Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Wird der Bescheid nachträglich zum Nachteil der Partei geändert, dann ist die Rückzahlung des Übergenusses mit Bescheid aufzutragen.

(3) Für jede wahlwerbende Partei (§ 2 Abs. 1 lit. b) ist ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete für die Dauer der Landtagsperiode als Vertretung für die Parteienförderung zu ermächtigen. Dies erfolgt durch gemeinsame schriftliche Mitteilung aller Fraktionsangehörigen an die Landesregierung. Die gemeinsame schriftliche Mitteilung kann durch eine spätere derartige Mitteilung geändert werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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