(1)Absatz eins,§ 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2)Absatz 2,Die durch das Bundesgesetz BGB... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:1.Ziffer einsdie gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Ha... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.Artikel römisch eins, Paragraphen 43 a, 44 und 45 sowie Artikel römisch sieben, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 ... mehr lesen...
§ 58.Paragraph 58, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich der Paragraph eins, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich undDie Österreichische Nationalbibliothek ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer1.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnkündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit du... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.Paragraphen 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.(2)Absatz 2,Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedsta... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.(2)Absatz 2Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005, tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz in der Fas... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 14 ist der Bundesminister für Inneres,des Paragraph 14, ist der Bundesminister für Inneres,2.Ziffer 2der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourism... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Inland zu:Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die1.Ziffer einsihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben, es sei denn, die Fortführung der Zuwiderhandlung ist nach A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I N... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 6 000 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreib... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.(2)Absatz 2,Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:Zur Erreichung ih... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. ... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zum Gegenstand haben... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,a)Litera afunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, oder der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) – beträgtDie Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) – beträgt1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landes... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen... mehr lesen...