§ 10a WettbG Anmeldegebühren

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 3 5006 000 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an den Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz zu überweisen und dieserdiese hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.

(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 25.04.2017 bis 09.09.2021

(1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 3 5006 000 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an den Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz zu überweisen und dieserdiese hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.

(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.

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