Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2026
(1)Absatz eins,Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem Paragraph 10 a, WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (Paragraph 40,) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.
(1a)Absatz eins a,Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.Die Frist nach Absatz eins, verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.
(1b)Absatz eins b,Bei Medienzusammenschlüssen, bei denen innerhalb der Frist nach Abs. 1 eine begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria (§ 10 Abs. 4a WettbG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangt, verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf sechs Wochen. Langt innerhalb der Frist nach Abs. 1 die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein, so verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf acht Wochen. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss der schriftlichen Empfehlung oder Mitteilung hinzuweisen.Bei Medienzusammenschlüssen, bei denen innerhalb der Frist nach Absatz eins, eine begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria (Paragraph 10, Absatz 4 a, WettbG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangt, verlängert sich die Frist nach Absatz eins, auf sechs Wochen. Langt innerhalb der Frist nach Absatz eins, die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein, so verlängert sich die Frist nach Absatz eins, auf acht Wochen. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss der schriftlichen Empfehlung oder Mitteilung hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Prüfungsanträge bei Medienzusammenschlüssen sind vom Kartellgericht an die KommAustria weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung.
(4)Absatz 4,Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen.
Durch das KaWeRÄG 2012 wurde mit dem neuen Abs 1a nach dem Vorbild von Art 10 der EG-Fusionskontrollverordnung („Stop-the-clock-Verfahren") die Möglichkeit vorgesene, dass im Zusammenschlusskontrollverfahren auf Antrag der Anmelder Fristen verlängert werden. Um unnö...
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1 Kommentar zu § 11 KartG 2005
Kommentar zum § 11 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Durch das KaWeRÄG 2012 wurde mit dem neuen Abs 1a nach dem Vorbild von Art 10 der EG-Fusionskontrollverordnung („Stop-the-clock-Verfahren") die Möglichkeit vorgesene, dass im Zusammenschlusskontrollverfahren auf Antrag der Anmelder Fristen verlängert werden. Um unnö... mehr lesen...