Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2026
(1)Absatz eins,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
1.Ziffer einsMedienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,),
2.Ziffer 2Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oderMedienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
3.Ziffer 3Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2)Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
1.Ziffer einsVerlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
2.Ziffer 2Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
3.Ziffer 3Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
4.Ziffer 4Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
5.Ziffer 5Filmverleihunternehmen und
6.Ziffer 6Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, S. 1, die Zugang zu Medieninhalten bietet, sofern sie nicht Medienunternehmen sind.Anbieter einer Online-Plattform gemäß Artikel 2, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, Sitzung eins, , die Zugang zu Medieninhalten bietet, sofern sie nicht Medienunternehmen sind.
(3)Absatz 3,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
(4)Absatz 4,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 2, Ziffer 2, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Artikel 2, Ziffer 9, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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