§ 284 UGB Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 284,

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 222 Abs. 1, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 222, Absatz eins,, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des § 222 Abs. 1, des § 243b, des § 244 Abs. 1 bis 3, des § 247 Abs. 3, des § 249 Abs. 3, des § 265 Abs. 2, des § 267a, des § 270 Abs. 1 sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Abs. 4 dritter Satz, des § 272 Abs. 1 bis 3, des § 277 Abs. 4, des § 280 Abs. 3 und des § 281 Abs. 1 bis 3;die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des Paragraph 222, Absatz eins,, des Paragraph 243 b,, des Paragraph 244, Absatz eins bis 3, des Paragraph 247, Absatz 3,, des Paragraph 249, Absatz 3,, des Paragraph 265, Absatz 2,, des Paragraph 267 a,, des Paragraph 270, Absatz eins, sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Absatz 4, dritter Satz, des Paragraph 272, Absatz eins bis 3, des Paragraph 277, Absatz 4,, des Paragraph 280, Absatz 3 und des Paragraph 281, Absatz eins bis 3;
    2. 2.Ziffer 2die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 Abs. 1 zweiter und sechster Satz;die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270, Absatz eins, zweiter und sechster Satz;
    3. 3.Ziffer 3im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a.im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a,
  2. (2)Absatz 2§ 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Abs. 1 richtet, und im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Absatz eins, richtet, und im Fall des Paragraph 24, Absatz 5, FBG bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2,) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3,) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
  3. (3)Absatz 3Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Absatz eins, verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.03.2026
Paragraph 284,

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 222 Abs. 1, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 222, Absatz eins,, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des § 222 Abs. 1, des § 243b, des § 244 Abs. 1 bis 3, des § 247 Abs. 3, des § 249 Abs. 3, des § 265 Abs. 2, des § 267a, des § 270 Abs. 1 sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Abs. 4 dritter Satz, des § 272 Abs. 1 bis 3, des § 277 Abs. 4, des § 280 Abs. 3 und des § 281 Abs. 1 bis 3;die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des Paragraph 222, Absatz eins,, des Paragraph 243 b,, des Paragraph 244, Absatz eins bis 3, des Paragraph 247, Absatz 3,, des Paragraph 249, Absatz 3,, des Paragraph 265, Absatz 2,, des Paragraph 267 a,, des Paragraph 270, Absatz eins, sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Absatz 4, dritter Satz, des Paragraph 272, Absatz eins bis 3, des Paragraph 277, Absatz 4,, des Paragraph 280, Absatz 3 und des Paragraph 281, Absatz eins bis 3;
    2. 2.Ziffer 2die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 Abs. 1 zweiter und sechster Satz;die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270, Absatz eins, zweiter und sechster Satz;
    3. 3.Ziffer 3im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a.im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a,
  2. (2)Absatz 2§ 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Abs. 1 richtet, und im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Absatz eins, richtet, und im Fall des Paragraph 24, Absatz 5, FBG bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2,) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3,) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
  3. (3)Absatz 3Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Absatz eins, verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

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