§ 280 UGB Offenlegung des Konzernabschlusses

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
    1. 1.Ziffer einsden Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
    2. 2.Ziffer 2den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Ziffer eins, genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
    3. 3.Ziffer 3den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
    4. 4.Ziffer 4den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
    § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 267 a, Absatz 11, einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß Paragraph 245, Absatz eins, einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
  3. (3)Absatz 3Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten BerichtsjahrDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, oder Paragraph 277, Absatz eins, zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
    1. 1.Ziffer einsder Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
      1. a.Litera afalls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
      2. b.Litera bfalls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien des § 267b erfüllt hat unddie Kriterien des Paragraph 267 b, erfüllt hat und
    3. 3.Ziffer 3ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.ob es die Kriterien des Paragraph 267 c, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß Paragraph 267 c, Absatz 2, befreit ist.
    § 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.Paragraph 277, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.

    (Anm.: Abs.  4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 280 UGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 280 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 280 UGB


Entscheidungen zu § 280 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 280 UGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 280 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 279 UGB
§ 280a UGB