Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.08.2026
(1)Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 281a über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (§ 89f GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach § 281a Abs. 1 bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt § 89d Abs. 1 GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt § 89e GOG.Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 281 a, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach Paragraph 281 a, Absatz eins, bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Bilanz-Richtlinie, die Unternehmen mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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