Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.08.2026
(1)Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des § 243b Abs. 1 und § 267a Abs. 1 fallen, und Vertreter (§ 3 Z 4 Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, BGBl. I Nr. 6/2026) von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 DriBeG fallen, haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit der Offenlegung beim Firmenbuchgericht der Sammelstelle (§ 281b) zu übermitteln, damit die Sammelstelle diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich macht:Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, Absatz eins und Paragraph 267 a, Absatz eins, fallen, und Vertreter (Paragraph 3, Ziffer 4, Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,) von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 2, Absatz eins, DriBeG fallen, haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit der Offenlegung beim Firmenbuchgericht der Sammelstelle (Paragraph 281 b,) zu übermitteln, damit die Sammelstelle diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich macht:
1.Ziffer einsden Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, beide einschließlich der gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen,den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, beide einschließlich der gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen,
2.Ziffer 2den Jahresabschluss und den Konzernabschluss,
3.Ziffer 3den Bestätigungsvermerk und den Zusicherungsvermerk,
4.Ziffer 4die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen samt Prüfungsurteil und gegebenenfalls die Erklärungen nach § 4 Abs. 3 und 4 DriBeG sowiedie Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen samt Prüfungsurteil und gegebenenfalls die Erklärungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und 4 DriBeG sowie
5.Ziffer 5den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
(2)Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (im Folgenden: ESAP-Verordnung) oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nummer 4 ESAP-Verordnung zu übermitteln.Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (im Folgenden: ESAP-Verordnung) oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nummer 4 ESAP-Verordnung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung muss folgende Metadaten enthalten:
1.Ziffer einsalle Namen der Gesellschaft oder Zweigniederlassung, auf die sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von § 243b Abs. 7 oder § 267a Abs. 8 handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;alle Namen der Gesellschaft oder Zweigniederlassung, auf die sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 243 b, Absatz 7, oder Paragraph 267 a, Absatz 8, handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;
2.Ziffer 2die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft oder Zweigniederlassung sowie – wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von § 243b Abs. 7 oder § 267a Abs. 8 handelt –, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der ESAP-Verordnung;die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft oder Zweigniederlassung sowie – wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 243 b, Absatz 7, oder Paragraph 267 a, Absatz 8, handelt –, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der ESAP-Verordnung;
3.Ziffer 3die Größenklasse der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der ESAP-Verordnung;die Größenklasse der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der ESAP-Verordnung;
4.Ziffer 4den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe e der ESAP-Verordnung;den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe e der ESAP-Verordnung;
5.Ziffer 5die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der ESAP-Verordnung unddie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der ESAP-Verordnung und
6.Ziffer 6eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(4)Absatz 4,Hat ein Unternehmen die in Abs. 1 genannten Informationen der Oesterreichischen Kontrollbank AG gemäß § 123a BörseG 2018 übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Abs. 3 festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen. Dieser Umstand ist anlässlich der Einreichung mitzuteilen.Hat ein Unternehmen die in Absatz eins, genannten Informationen der Oesterreichischen Kontrollbank AG gemäß Paragraph 123 a, BörseG 2018 übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Absatz 3, festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen. Dieser Umstand ist anlässlich der Einreichung mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 281a UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 281a UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 281a UGB