§ 2 DriBeG Anwendungsbereich

DriBeG - Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsauf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die entwederauf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt und die entweder
      1. a)Litera agroß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz UGB sind, wobei § 221 Abs. 4 und 4a UGB anzuwenden ist odergroß im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz UGB sind, wobei Paragraph 221, Absatz 4 und 4 a UGB anzuwenden ist oder
      2. b)Litera bUnternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB und klein oder mittelgroß im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB, aber keine Kleinstunternehmen nach § 221 Abs. 1a UGB sindUnternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, UGB und klein oder mittelgroß im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB, aber keine Kleinstunternehmen nach Paragraph 221, Absatz eins a, UGB sind
      (in der Folge „Tochtergesellschaft“) und
    2. 2.Ziffer 2auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und derauf inländische Zweigniederlassungen (Paragraph 12, UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt und der
      1. a)Litera aentweder kein Teil einer Gruppe ist oder
      2. b)Litera bdessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Z 1 mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,dessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Ziffer eins, mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,
      wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 221, Absatz 7, UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).
  2. (2)Absatz 2,Das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder der Rechtsträger (Abs. 1 Z 2) (in der Folge „Drittlandunternehmen“) erfüllt folgende Voraussetzungen:Das oberste Mutterunternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder der Rechtsträger (Absatz eins, Ziffer 2,) (in der Folge „Drittlandunternehmen“) erfüllt folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsEs bzw. er unterliegt nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verfügt aber über eine Rechtsform, die einer in Anhang I der Bilanz-Richtlinie genannten vergleichbar ist;Es bzw. er unterliegt nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verfügt aber über eine Rechtsform, die einer in Anhang römisch eins der Bilanz-Richtlinie genannten vergleichbar ist;
    2. 2.Ziffer 2es bzw. er erzielte in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der Union auf Gruppenebene oder – wenn der Rechtsträger kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene Umsatzerlöse von jeweils mehr als 450 Millionen Euro.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 sind § 6 und § 9 Abs. 1 Z 2 anzuwendenAbweichend von Absatz eins und 2 sind Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf alle Gesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 1, ungeachtet der Tatsache, ob ihr oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt;auf alle Gesellschaften im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins,, ungeachtet der Tatsache, ob ihr oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2auf alle inländischen Zweigniederlassungen eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 erfüllt.auf alle inländischen Zweigniederlassungen eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Die Umsatzerlöse sind für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 Z 2 nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse des obersten Mutterunternehmens bzw. des Rechtsträgers aufgestellt werden.Die Umsatzerlöse sind für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Absatz eins, Ziffer 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse des obersten Mutterunternehmens bzw. des Rechtsträgers aufgestellt werden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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