§ 8 DriBeG Einreichung und Abfrage

DriBeG - Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vertreter der Tochtergesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Nachhaltigkeitsbericht mit dem Prüfungsurteil nach § 4 Abs. 4 bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde, beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch einzureichen.Die Vertreter der Tochtergesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Nachhaltigkeitsbericht mit dem Prüfungsurteil nach Paragraph 4, Absatz 4 bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde, beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch einzureichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen; der Bericht eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 kann samt Prüfungsurteil auch in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen; der Bericht eines Unternehmens nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz eins, kann samt Prüfungsurteil auch in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraph 34, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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