§ 1 DriBeG Umsetzung von Unionsrecht

DriBeG - Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Mit diesem Bundesgesetz werden die Art. 40a, 40c und 40d der Richtlinie (EU) 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz werden die Artikel 40 a, 40 c und 40 d der Richtlinie (EU) 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, Amtsblatt Nummer L 322 vom 16.12.2022 Seite 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), in österreichisches Recht umgesetzt.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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