§ 3 DriBeG Begriffsbestimmungen

DriBeG - Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„oberstes Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen nach den Kriterien des Art. 22 Abs. 1 bis 5 Bilanz-Richtlinie unmittelbar oder mittelbar beherrscht und nicht selbst von einem anderen Unternehmen beherrscht wird;„oberstes Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen nach den Kriterien des Artikel 22, Absatz eins bis 5 Bilanz-Richtlinie unmittelbar oder mittelbar beherrscht und nicht selbst von einem anderen Unternehmen beherrscht wird;
  2. 2.Ziffer 2„Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt werden, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 erster Satz UGB);„Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt werden, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (Paragraph 250, Absatz 3, erster Satz UGB);
  3. 3.Ziffer 3„unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (§ 189a Z 8 UGB) gehört;„unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) gehört;
  4. 4.Ziffer 4„Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, und bei einer Zweigniederlassung die gemäß § 107 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, bestellten Vertreter.„Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, und bei einer Zweigniederlassung die gemäß Paragraph 107, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, bzw. Paragraph 254, Absatz 2, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, bestellten Vertreter.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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