Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Die Vertreter einer Zweigniederlassung müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in § 8 beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen, der die in § 4 Abs. 1 angeführten Informationen auf Gruppenebene oder – falls das Drittlandunternehmen kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.Die Vertreter einer Zweigniederlassung müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in Paragraph 8, beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen, der die in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Informationen auf Gruppenebene oder – falls das Drittlandunternehmen kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 2 bis 4 ist auch auf Vertreter von Zweigniederlassungen anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 ist auch auf Vertreter von Zweigniederlassungen anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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